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Beihilfe
Zahnbehandlung
Zahnmedizin dient der Erhaltung und der Sanierung des Gebisses. Außerdem bewirkt die medizinische Zahnbehandlung Schmerzlinderung und umfasst Zahnersatz, Mundheilkunde und Kieferheilkunde. Notwendige Aufwendungen sind in bestimmtem Umfang beihilfefähig.
Zahnersatz
Zahnersatz wie Brücken, Kronen, Voll- oder Teilprothesen sind nicht nur eine langwierige, sondern in der Regel auch eine teure Angelegenheit. Es ist daher verständlich, dass der Patient vor Beginn der Behandlung die auf ihn zukommenden Kosten abschätzen möchte. Gleichzeitig ist es für den Patienten von Vorteil, vor der Zahnbehandlung zu wissen, welche Beihilfe er zu erwarten hat. Die Beihilfestelle hat Info-Blätter erstellt, die im Downloadbereich zur Verfügung stehen. Sollten nach der Lektüre noch Fragen offen sein, steht selbstverständlich der Sachbearbeiter beratend zur Seite.
Der zuständige Sachbearbeiter ist aus der Liste der Ansprechpartner ersichtlich.
Die notwendigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nach § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte (Material- und Laborkosten) sind bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie Suprakonstruktionen nur in Höhe von 70 Prozent beihilfefähig (§ 4 Absatz 2 c BVO NRW).
Kieferorthopädische Behandlung
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
Zu den schweren Kieferanomalien zählen auch angeborene Missbildungen des Gesichts und des Kiefers. Beispielsweise:
- Crouzon-Syndrom
- Treacher-Collins-Syndrom
- Goldenhar-Syndrom
- Binder-Syndrom
- Nager-Syndrom
- hemifaciale Mikrosomie
- alle medialen, schrägen und queren Gesichtsspaltformen
- alle Lippen-, Kiefer-, Gaumenspaltformen,
- alle Formen von craniomaxillofacialen Dysostosen, die durch angeborene Fehlbildungen oder Missbildungen verursacht sind.
- Skelettale Dysgnathien
- verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen
Das Info-Blatt: Kieferorthopädische Behandlung (siehe Downloadbereich), gibt Auskunft über die Beihilfefähigkeit einzelner Aufwendungen. Sollten nach der Lektüre noch Fragen offen sein, steht selbstverständlich der Sachbearbeiter beratend zur Seite.
Der zuständige Sachbearbeiter ist aus der Liste der Ansprechpartner ersichtlich.
Implantatversorgung
Die Beihilfestelle hat Auskünfte zur Implantatversorgung und zu beihilfefähigen zahnärztlichen Leistungen in dem Info-Blatt: Implantatversorgung (siehe Downloadbereich) umfassend dargelegt. Sofern nach der Lektüre noch Fragen offen sind, steht selbstverständlich der Sachbearbeiter beratend zur Seite.
Der zuständige Sachbearbeiter ist aus der Liste der Ansprechpartner ersichtlich.
Beihilfefähig sind notwendige und angemessene Aufwendungen für eine Implantatversorgung, sofern eine der folgenden Indikationen vorliegt:
- größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in
- Tumoroperationen,
- Entzündungen des Kiefers,
- Operationen infolge großer Zysten (beispielsweise große follikuläre Zysten oder Keratozysten),
- Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
- angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder
- Unfällen haben,
- dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
- generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,
- nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (Spastiken),
- zahnloser Ober- oder Unterkiefer (ohne vorhandenes Implantat).
Weitere zwingende Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit einer Implantatversorgung ist, dass der Amtsarzt vor Behandlungsbeginn die notwendige Behandlung und die Angemessenheit der Kosten anerkennt (Voranerkennungsverfahren). Die Kosten für die Beteiligung des Amtsarztes trägt die Beihilfestelle.
Wird mit der Behandlung ohne vorherige Anerkennung begonnen, kann unabhängig davon, ob eine Indikation für die Behandlung vorliegt, eine Beihilfe nur nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 1 BVO NRW (Pauschalzahlung von 1.000 € je Implantat für maximal fünf Implantate je Kieferhälfte) gezahlt werden.
Für andere Implantatversorgungen, für die keine der oben aufgeführten Indikationen vorliegen, sind bis zur Höchstzahl von zehn Implantaten im Hinblick auf die Aufwendungen einer herkömmlichen Zahnversorgung pauschal je Implantat 1.000 Euro beihilfefähig. Vorhandene Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt wurde, sind auf diese Höchstzahl anzurechnen.
Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion sind neben der Pauschale beihilfefähig. Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die Suprakonstruktion einheitlich 400 Euro je Implantat beihilfefähig.
Mit Pauschalbeträgen (§ 4 Absatz 2 Buchstabe b Satz 2 BVO NRW) sind mit Ausnahme der Suprakonstruktion sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen abgegolten. Die Kosten beinhalten die notwendige Anästhesie, Kosten für Implantate , Implantataufbauten, implantatbedingte Verbindungselemente, Implantatprovisorien, notwendige Instrumente (wie Bohrer und Fräsen), Membranen und Membrannägel, Knochen- und Knochenersatzmaterial, Nahtmaterial, Röntgenleistungen, Computertomographie und Anästhetika.
Schwellenwertüberschreitung bei Zahnbehandlung
Die notwendigen Anwendungen sind in angemessenem Umfang beihilfefähig.
Die Beihilfestellen legen bei der Bewertung der zahnärztlichen Leistung die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Gebührenordnung für Zahnärzte zugrunde. Bei der Festsetzung der Gebühr hat der Zahnarzt einen Entscheidungsspielraum, da sich die Höhe der Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst.
Es ist Aufgabe der Beihilfestelle, im Einzelfall festzustellen, ob der Zahnarzt die Gebühr für die von ihm erbrachte Leistung nach „billige Ermessen" und orientiert an der Gebührenordnung festgesetzt hat.
Die Festsetzungsstelle für die Beihilfe hat die Kriterien, an denen sich der Zahnarzt bei der Festsetzung seiner Gebühr zu orientieren hat, sowie die Anforderungen an die Überschreitung des Schwellenwertes in einem Info-Blatt dargelegt (siehe Download).
Zahnersatz bei gesetzlich versicherten Tarifbeschäftigten
Grundsätzlich haben Tarifbeschäftigte dann einen Beihilfeanspruch, wenn sie vor dem 1.Januar 1999 eingestellt wurden und das Arbeitsverhältnis weiterhin ununterbrochen besteht. Tarifbeschäftigte, die nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden können keine Beihilfe erhalten.
Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sowie ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Unfallversicherung zustehenden Sach- und Dienstleistungen angewiesen.
Besteht jedoch, wie bei der Versorgung mit Zahnersatz, lediglich ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses gegen die gesetzliche Krankenversicherung, sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Mehrkosten für
- Zahnfüllungen und
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen
beihilfefähig.
Von den beihilfefähigen Aufwendungen sind jedoch die zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Festzuschuss + 30 Prozent Bonus) abzuziehen.
Downloads
- Info-Blatt: Zahnersatz (pdf, 140 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Info-Blatt: Implantate (pdf, 146 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Info-Blatt: Schwellwertüberschreitung bei Zahnbehandlung (pdf, 104 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Info-Blatt: Kieferorthopädische Behandlung für Personen über 18 Jahren (pdf, 431 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Info-Blatt: Kieferorthopädische Behandlung für Personen unter 18 Jahren (pdf, 410 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte – BVOTb NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Anlage 7 - Beihilferechtliche Hinweise zum zahnärtzlichen Gebührenecht (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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Zusätzliche Informationen
Ansprechpartner/innen
Bearbeitungsstand
Derzeit beträgt die Bearbeitungsdauer ca. sechs Wochen ab Antragsstellung.
Die Anweisung zur Auszahlung der bewilligten Beihilfe erfolgt mit Ausdruck des Beihilfebescheides. Daher ist es möglich, dass die Beihilfe auf Ihrem Konto ist, bevor der Beihilfebescheid bei Ihnen eingeht.
Sie helfen uns sehr, wenn Sie bezüglich des Eingangs oder Bearbeitungsstands von Anträgen keine telefonischen Nachfragen stellen. Jedes dieser Telefonate bindet Bearbeitungszeit der Sachbearbeiter/-innen, die dann nicht zur Antragsbearbeitung genutzt werden kann. Ebenso tragen Sie ganz erheblich zur Beschleunigung bei, wenn Sie (insbesondere nicht sehr hohe) Rechnungen/Rezepte zunächst sammeln. Eine Einreichung von Anträgen mit nur einem einzigen Beleg bitten wir nach Möglichkeit zu vermeiden (beachten Sie dabei jedoch die Frist zur Einreichung von Belegen innerhalb von 24 Monaten nach Rechnungsstellung).
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
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