Rohre werden im Boden verlegt

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Versorgungsleitungen


Rohrfernleitungsanlagen

Rohrfernleitungen

© Bezirksregierung Münster

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Von Fernwärmetransportleitungen, Wasserfernleitungen oder Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern von gefährlichen Stoffen könnten bei Errichtung oder Betrieb dieser Pipelines schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Für den gesetzlich geforderten Schutz von Mensch und Umwelt sorgt die Bezirksregierung.

Sie erfüllt diesen Auftrag im Rahmen

  • von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für Errichtung und Betrieb von      Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern gefährlicher Stoffe, Fernwärmetransportleitungsanlagen (Dampf- oder Warmwasserpipeline) und      Wassertransportleitungsanlagen (Wasserfernleitungen)  
  • der Prüfung von Anzeigen nach Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern gefährlicher Stoffe unterhalb der Schwellengrenzen für Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren    
  • der Überwachung der Einhaltung der festgelegten Auflagen in den Genehmigungen sowie der in der RohrFLtgV beschriebenen Betreiberpflichten. 

Zulassung und Überwachung

Rohrleitungsanlagen zum Ferntransport von Stoffen, unterliegen grundsätzlich dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Teil 6.  Ausgenommen sind Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Abwasserleitungen.

Gemäß §§ 65 bis 69 des UVPG sind für Errichtung und Betrieb sowie Änderung einer der in den Nummern 19.3 bis 19.8 der Anlage 1 UVPG genannten Typen von Rohrfernleitungsanlagen grundsätzlich eine Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Plangenehmigung erforderlich.
Dies ist abhängig von den Gefahrenmerkmalen des beförderten Stoffes, dem Aggregatzustand in der Leitung, der Länge und dem Durchmesser der Rohrfernleitung (Größenwerte) sowie dem Trassenverlauf und dem Zweck der Anlage. Sowohl das Verfahren der Planfeststellung als auch das Plangenehmigungsverfahren entfalten eine Konzentrationswirkung, das heißt, daneben ist keine weitere behördliche Entscheidung erforderlich.

Mit Ausnahme von Rohrfernleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne § 66 Abs. 6 S.7 UVPG sind Anlagen unterhalb der in der Nr. 19.4 bis 19.8 Anlage 1 UVPG genannten Größenwerte genehmigungsfrei. Für Rohrleitungsanlagen zum Befördern gefährlicher Stoffe besteht jedoch im überwiegenden Teil eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde.


Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern gefährlicher Stoffe


Fernwärmetransportleitungen/Dampf- oder Warmwasserpipeline


Wasserfernleitungen

Zuständigkeit

Für die Planfeststellung oder Plangenehmigung von Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern gefährlicher Stoffe, Fernwärmetransportleitungen und Wasserfernleitungen und die behördliche Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften ist gemäß Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU NRW) grundsätzlich die jeweilige Bezirksregierung zuständig, die Bezirksregierung Münster also im Münsterland und in der Emscher-Lippe-Region.

Wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan eine Rohrfernleitungsanlage vorsieht, ist die Bezirks-regierung Arnsberg zuständig.

Für Annahme von Anzeigen nach der RohrFLtgV für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern gefährlicher Stoffe unterhalb der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsgrenzen ist grundsätzlich ebenfalls die jeweilige Bezirksregierung auf ihrem Gebiet zuständig.

Die Bezirksregierung überwacht auch die Einhaltung der in den erteilten Genehmigungen und der Rohrfernleitungsverordnung festgelegten Betreiberpflichten.

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