Für alle gewerbsmäßigen Abfalltransporte gilt eine Kennzeichnungspflicht mit dem „A-Schild“. Vorne und hinten am Fahrzeug zeigen die rückstrahlenden weißen Warntafeln an, dass Abfälle transportiert werden. © Bezirksregierung Münster
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Abfall
Abfallstromkontrolle
Aufgrund der Corona-Krise können zur Vermeidung unnötiger Kontakte die abfallrechtlich vorgeschriebenen Transportdokumente in digitaler Form mitgeführt, das Notifizierungsverfahren kann weitgehend digital abgewickelt werden.
Im Einzelnen gelten während der Corona-Pandemie vorübergehend die im folgenden Dokument hinterlegten Regelungen, soweit die anderen betroffenen Behörden dies ebenfalls akzeptieren:
Zu den Abfallstromkontrollen gehören einerseits Transportkontrollen, andererseits die Prüfung der Abfallströme bei den Erzeugern und Entsorgern gefährlicher Abfälle. Den Transportkontrollen unterliegen auch grenzüberschreitende Abfalltransporte. Bei ihrer Überwachung arbeitet die Behörde mit dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) zusammen.
Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Die Abfallwirtschaftsbehörde notifiziert, das heißt sie genehmigt, internationale, grenzüberschreitende Abfalltransporte oder Abfallverbringung aus oder in den Dienstbezirk der Bezirksregierung. Mit Abfallverbringung bezeichnet man den Transport von Abfällen zwischen verschiedenen Staaten.
Basler Übereinkommen
Aufgrund zunehmender Abfallexporte aus Industriestaaten in Entwicklungsländern, beschloss die internationale Staatengemeinschaft Schutzvorkehrungen zu schaffen. Die Ordnung der Abfallverbringung erfolgte durch das Basler Übereinkommen, das 1989 unterzeichnet wurde. Es trat 1992 für die Europäische Gemeinschaft in Kraft und ist heute von circa zwei Dritteln aller Staaten der Welt ratifiziert. Die Staaten, die das Abkommen ratifiziert haben, werden üblicherweise als „Basel-Staaten“ bezeichnet.
Auf dieser Basis hat die Europäische Gemeinschaft die Abfallverbringung in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen für ihre Mitgliedsstaaten geregelt.
Abfallstromkontrolle bei Erzeugern und Entsorgern
Die Abfallwirtschaftsbehörde kontrolliert die Abfallströme bei den Erzeugern und Entsorgern gefährlicher Abfälle. Gefährliche Abfälle, wie zum Beispiel Bleibatterien, Altöl oder Lösemittel, werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Sonderabfälle bezeichnet. Sie stellen eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt dar. Deshalb existieren für solche Abfälle spezielle Entsorgungswege und -verfahren.
Im Regierungsbezirk prüft die Behörde Betriebe, die zum Beispiel am Abfallentsorgungsvorgang als Abfallerzeuger, Abfallbeförderer oder Abfallentsorger beteiligt sind. Die Prüfer gleichen Daten ihrer Abfallnachweisführung ab, um eine größtmögliche Transparenz der Abfallströme zu erzielen.
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Rechtsvorschriften
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Ansprechpartner/innen
Weitere Links
- Abfallverzeichnis und das Abfallnachweisverfahren für die nationale Abfallverbringung (BMU) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Grenzüberschreitende Abfallverbringung (UBA) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Grenzüberschreitende Abfallverbringung (LANUV.NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gewerbeabfälle/Gewerbeabfallverordnung (LANUV.NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)