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Immissionsschutz
Lärm
In Nordrhein-Westfalen ist die Lärmsituation aufgrund der Dichte der Verkehrsnetze und der hohen Bevölkerungszahl besonders problematisch. Deshalb kommt der Aufklärung über die Ursachen von Lärm und ihrer Bekämpfung besondere Bedeutung zu. Häufig kann Lärm schon mit einer einfachen Verhaltensänderung gemindert werden.
Lärm entsteht aus Geräuschen
In unserer Umgebung entstehen ständig Schwingungen, vorwiegend durch Bewegungen. Sie haben Luftdruckschwankungen zur Folge. Diese werden vom Ohr als Geräusche wahrgenommen. Geräusche werden als Lärm empfunden, wenn sie stören. Störende Geräusche beziehungsweise Schallwellen werden überwiegend wahrgenommen als:
- Straßenverkehrslärm,
- Zugverkehrslärm,
- Flugverkehrslärm,
- Baulärm,
- Industrie- und Gewerbelärm,
- Freizeitlärm,
- Sportlärm.
Lärm ermitteln und messen
Schallwellen werden durch ihren Schalldruckpegel und ihre Frequenz (Schwingungen je Sekunde) charakterisiert. Wahrnehmen kann das menschliche Ohr Geräusche beziehungsweise Schwingungen im Bereich von etwa 16 bis 20.000 Hertz. Der Schalldruckpegel wird in Abhängigkeit von der Frequenz in einer bewerteten Skala in dB(A) angegeben.
Weil Lärm als störender Schall subjektiv empfunden wird, gibt es für jede Schallquelle und jeden Einwirkungsort (Immissionsort) bindende Festlegungen. Sie schützen die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen und beugen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vor.
Ob eine Lärmquelle an einem Immissionsort schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft, wird nach Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben, beurteilt. Diese Festsetzungen enthalten in der Regel auch Berechnungsvorschriften und Angaben über zulässige Immissionswerte (Richtwerte) und Grenzwerte. Immissionsorte können zum Beispiel sein:
- Kurgebiete,
- Schulen,
- Wohngebiete,
- Gewerbe- oder Industriegebiete oder
- gemischte Ansiedlungen.
Flug-, Zug- und Straßenverkehrslärm
Für die Umgebung von Verkehrsflughäfen und Militärflugplätzen mit Strahlflugzeugbetrieb wurde das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm 1971 erlassen. Danach wurden für entsprechende Flugplätze Lärmschutzbereiche festgesetzt.
Für Verkehrslärm von Straßen und Schienenwegen gilt die Verkehrslärmschutzverordnung, die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV). Straßenverkehr- und Schienenlärm werden dabei unter anderem nach jeweiligen Richtlinien berechnet. Der Schutz vor unzumutbarem Verkehrslärm ist danach beim Bau und bei wesentlichen Änderungen von öffentlichen Straßen und von Schienenwegen zu berücksichtigen. In der Verordnung sind je nach Immissionsort zulässige Immissionsgrenzwerte festgelegt. Für den Tag liegen sie zwischen 57 dB(A) und 69 dB(A) und für die Nacht zwischen 47 dB(A) und 59 dB(A).
Baustellenlärm
Baustellenlärm wird nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm gemessen und bewertet. In der Verwaltungsvorschrift sind Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit vom Immissionsort für den Tag zwischen 45 dB(A) und 60 dB(A) und für die Nacht zwischen 35 dB(A) und 50 dB(A) festgelegt. Für „Industriegebiete“ beträgt der Immissionsrichtwert für die Tag- und die Nachtzeit 70 dB(A).
Sportlärm
Lärm von Sportanlagen wird nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung, der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (18. BImSchV) ermittelt und bewertet. Anzuwenden ist die Verordnung auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen. Dies gilt, soweit die Anlagen zur Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedürfen. Eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist zum Beispiel für bestimmte Motorsportanlagen erforderlich.
Freizeitlärm
Freizeitlärm wird, sofern es sich um Lärm von Freizeitanlagen handelt, nach der allgemeinen Grundpflicht aus § 22 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beurteilt. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen regelt die Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen in einem Erlass. Für Musikveranstaltungen gilt in Nordrhein-Westfalen das Landesimmissionsschutzgesetz.
Gewerbe- und Industrielärm
Geräusche von Gewerbe- und Industrieanlagen werden nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gemessen und beurteilt. Die TA Lärm schützt die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Die TA Lärm gilt, von einigen Geräuschquellen abgesehen, für genehmigungsbedürftige Anlagen und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 bis 31a BImSchG). In der TA Lärm sind unter anderem der Einwirkungsbereich einer Anlage und der maßgebliche Immissionsort definiert. Die Verwaltungsvorschrift sieht für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden folgende Immissionsrichtwerte für Beurteilungspegel vor:
Die Schutzbedürftigkeit von Gebieten oder Einrichtungen ergibt sich aus dem jeweiligen Bebauungsplan oder nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung. Bei Gemengelagen ist der Einzelfall zu beurteilen.
Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden sind in der TA Lärm mit tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) bestimmt.
Für bestimmte Tageszeiten ist eine erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen. Dies gilt an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten sowie in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten. Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück und der Ein- und Ausfahrt der zu beurteilenden Anlage sind dieser zuzurechnen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen.
Wer ist zuständig?
Die Überwachung des Lärmschutzes in Nordrhein-Westfalen erfolgt durch unterschiedliche Behörden. Einen Überlick der Zuständigkeiten für die Überwachung des Lärmschutzes gibt die Grafik.
Rechtsvorschriften
- Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-5 – 8827.5 – (V Nr.) v. 23.10.2006 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutz) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen , Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Ansprechpartner/innen
Weitere Links
- Aktionsprogramm Umwelt und Gesundheit NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Sportlärm – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Freizeitlärm – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Umgebungslärmportal NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Umweltdaten des Landes Nordrhein-Westfalen – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationen zu Anlagen, Luft, Lärm, Erschütterungen, Licht, Elektrosmog – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beste verfügbare Technik (BVT/BREF) – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Umweltbundesamt (UBA) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Stoffdaten Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) – GESTIS-Stoffdatenbank (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- IGS-Check – Landesumweltamt NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Besser leben mit weniger Lärm (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)