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Schwerbehindertenrecht


Merkzeichen

Merkzeichen

© Brigitte Bohnhorst/Fotolia

Menschen mit schwerwiegenden Behinderungen erhalten einen Schwerbehindertenausweis. Mit diesem Ausweis weisen sie ihren Anspruch auf Leistungen nach.

Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden sogenannte Merkzeichen in den Schwer­be­hinderten­ausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Nachstehende Informationen zu den Merkzeichen ergeben einen ersten Überblick und ersetzen nicht eine Beratung durch die Feststellungsbehörde. Auch die steuerlichen Hinweise ersetzen nicht die Auskunft durch das Finanzamt.


Merkzeichen „G“

Merkzeichen „aG“

Merkzeichen „B“

Merkzeichen „H“


Merkzeichen „BI“


Merkzeichen „GI“


Merkzeichen „RF“


Merkzeichen „TBl“

Rechtsvorschriften

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Zusätzliche Informationen

Kontakt

Für Fragen zu Ihrem Wider­spruchs­verfahren im Schwer­behinderten­recht wenden Sie sich bitte an unsere Hotline:

0251 411-3382

Hotline-Zeiten:
Montag, Mittwoch, Freitag
09:30 bis 11:30 Uhr

und

Dienstag, Donnerstag
13:30 bis 15:30 Uhr



Bitte beachten Sie:
Bei Fragen zu Ihrem Erst- oder Änderungs­antrag, zu Nach­weisen für die Finanz­behörden sowie zur Ausweis­ausstellung und -verlängerung und zu einem Beiblatt zum Ausweis bzw. Wert­marke für die Beförderung im ÖPNV wenden Sie sich bitte an Ihren örtlich zuständigen kommunalen Aufgaben­träger, den Kreis oder die kreis­freie Stadt, in dem/der Sie leben.

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