Gesundheit und Soziales

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Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG)

Am 01.04.2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) in Kraft getreten. Das Gesetz beabsichtigt eine kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizensierten Geschäften. Dadurch soll die Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz sowie Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich gewährleistet werden. Zusätzlich soll der Schwarzmarkt eingedämmt werden.

Zuständigkeiten

Die Bezirksregierung Münster ist ab dem 01.07.2024 für die Erteilung der Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 KCanG und die behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen nach § 27 KCanG für diejenigen Anbauvereine zuständig, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Münster haben.

Die stoffliche Überwachung obliegt hingegen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer für die Einhaltung der Regeln der guten Landwirtschaft zuständig.

Die grundsätzliche Landeszuständigkeit der Bezirksregierungen umfasst auch das Führen von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 bis 36 KCanG.

Antragstellerin sind Anbauvereinigungen

Die Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden. Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.

Anbauvereine sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist.

Fragen bezüglich der Gründung und Eintragung von nicht wirtschaftlichen Vereinen und Genossenschaften richten Sie bitte an die zuständigen Stellen. Eine Beratung führt die Bezirksregierung Münster nicht durch.

Antrag auf Erlaubnis für Anbauvereinigungen

Um als Anbauvereinigung gemeinschaftlich Cannabis anbauen zu dürfen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Dafür muss ein schriftlicher oder elektronischer Antrag bei dem Dezernat 24 der Bezirksregierung Münster gestellt werden. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind erfüllt, wenn

  • die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und
  • die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund des KCanG erlassenen Vorschriften gewährleistet.

Bitte beachten Sie: Anträge können erst nach Eingang aller in § 11 Absatz 4 KCanG genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis bearbeitet werden.

Ein Antragsformular für die Anbauvereinigung ist auf Landesebene in Erstellung und wird auch an dieser Stelle veröffentlicht werden.

Bitten leiten Sie die vollständigen Anträge samt Antragsformular entweder an das Funktionspostfach oder an die nachfolgende Adresse:

Bezirksregierung Münster
Dezernat 24.04
Joseph-König-Straße 3
48147 Münster

Fragen zum Antrag können Sie gern per Mail an dez24@bezreg-muenster.nrw.de richten.

Weitere Informationen über notwendig einzureichende Angaben und Nachweise können Sie den unten aufgeführten Links entnehmen.

Weitere Informationen

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