Umweltplaketten

Hauptinhalt

Umwelt und Natur


Umweltzonen und Luftreinhaltepläne

stark befahrene Straße

© Kara/Fotolia

Die Bezirksregierung erstellt Luftreinhaltepläne immer dann, wenn in bestimmten Gebieten gesetzlich festgelegte Immissionsgrenzwerte überschritten sind. Mit dem Luftreinhalteplan legt die Behörde Maßnahmen fest, die weitere Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte verhindern sollen. So kann zum Beispiel eine Umweltzone eingerichtet werden.

Die Höhe der Luftschadstoffbelastungen ist durch Messungen und/oder Modellrechnungen zu ermitteln und zu beurteilen. Dies schreiben das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die 39. Verordnung dazu vor. In Nordrhein-Westfalen nimmt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die Messungen in Zusammenarbeit mit den Kommunen vor.

Werden in bestimmten Gebieten gesetzlich festgelegte Immissionsgrenzwerte überschritten und so eine unzulässig hohe Belastung festgestellt, haben in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen Luftreinhaltepläne oder Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen zu erstellen.

Ein Luftreinhalteplan beinhaltet unter anderem:

  • die Beschreibung der Überschreitungssituation,
  • eine Verursacheranalyse,
  • die voraussichtliche Entwicklung der Belastungssituation sowie
  • die Festlegung von Maßnahmen.

Bezirksregierung ist planaufstellende Behörde

Die Bezirksregierung ist planaufstellende Behörde für den Regierungsbezirk. Damit erfüllt sie verschiedene Aufgaben. Unter anderem:

  • legt sie die Gebietsabgrenzung der Pläne fest,
  • prüft die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen,
  • koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Behörden und stellt ihr Einvernehmen her,
  • beteiligt die Öffentlichkeit,
  • schreibt die zu treffenden Maßnahmen fest,
  • veröffentlicht die Luftreinhaltepläne und
  • überwacht die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen.

Die Bezirksregierung kann eine Projektgruppe einberufen, die die Erstellung der Luftreinhaltepläne begleitet. In der Projektgruppe sollen die betroffenen Behörden und Institutionen vertreten sein. Die Projektgruppe kann bestehen aus:

  • Vertretern der betroffenen Kommune,
  • Vertretern des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und
  • Betroffenen aus den Bereichen Wirtschaft, Verkehr und Umwelt.

Luftreinhaltepläne im Regierungsbezirk

Im Regierungsbezirk sind aktuell folgende Luftreinhaltepläne erforderlich:


Luftreinhalteplan Ruhrgebiet


Luftreinhalteplan Münster


Betriebsbezogener Luftreinhalteplan BP/Ruhr Oel, Gelsenkirchen-Scholven

Umweltzonen

Beschilderung von Umweltzonen

Beschilderung von Umweltzonen. © Stiefi L./Fotolia

Umweltzonen sind geographisch abgegrenzte Gebiete. Sie werden mit Schildern ausgewiesen. In den Umweltzonen dürfen zur Verbesserung der Luftqualität nur bestimmte schadstoffarme Fahrzeuge verkehren. Zum Nachweis sind die Fahrzeuge mit einer roten, gelben oder grünen Plakette gekennzeichnet. Fahrzeuge ohne die vorgeschriebene Plakette dürfen in einer Umweltzone nicht fahren.

Zurzeit sind in 25 Städten innerhalb Nordrhein-Westfalens Umweltzonen ausgezeichnet. Von denen sind wiederum 13 in der Umweltzone Ruhrgebiet zusammengefasst. Davon liegen 6 im Regierungsbezirk. Dies sind:

  • Bottrop,
  • Gladbeck,
  • Gelsenkirchen,
  • Herten,
  • Recklinghausen und
  • Castrop-Rauxel.

Die Umweltzone Ruhrgebiet umfasst die Bereiche mit zu hohen Belastungen durch die Schadstoffe Feinstaub und Stickstoffdioxid. Seit 1.7.2014 ist die Einfahrt in diese nur noch Fahrzeugen mit grüner Plakette gestattet.

Gesetzliche Grundlage

Die EU-Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2008/50/EG) legt sogenannte Luftqualitätsziele fest. Die Richtlinie soll schädliche Auswirkungen durch Schadstoffe in der Luft auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vermeiden beziehungsweise verringern.

Im deutschen Recht setzen das 8. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissions­schutzgesetzes (BImSchG) und die 39. Verordnung dazu (39. BImSchV) diese Richtlinie um. Sie schreiben die Immissionsgrenzwerte vor, die einzuhalten sind.

Ist ein Luftreinhalteplan nötig, um die Schadstoffbelastung zu mindern, erfolgt er nach § 47 Absatz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz in einem festgelegten Zeitfenster. Im Jahr nach Feststellung einer Überschreitungssituation berichtet die Bezirksregierung der EU-Kommission. Bis zum Ende des 3. Quartals des Folgejahres erstellt die Behörde den Luftreinhalteplan.

Wenn Luftreinhaltepläne aufgestellt oder geändert werden, ist die Öffentlichkeit durch die Bezirksregierung zu beteiligen. § 47 Absatz 5a BImSchG sieht vor, die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen.

Downloads

Rechtsvorschriften

Verwandte Themen

Zusätzliche Informationen

Downloads

Service-Bereich, Kontaktformular, Inhaltsverzeichnis

Navigation

 
Move Schließen
\
Expand
Zurück Zurück Weiter Weiter
{pp_gallery_content}