Schornsteinfeger

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Kommunalaufsicht, Wirtschaft


Schornsteinfegerangelegenheiten

Schornsteinfeger beim RP

© Bezirksregierung Münster

Mit der Neuregelung des Schorn­stein­feger­rechts haben sich Rechte und Pflichten in Schorn­stein­feger­angelegen­heiten geändert. Von den Neue­rungen sind sowohl Eigentümer von Grundstücken und Räumen als auch Schorn­steinfeger betroffen. Zu den Änderungen gehört zum Beispiel, dass Kehrbezirke nur noch befristet auf höchstens sieben Jahre vergeben werden.

Die Bezirksregierung schreibt die frei werdenden Bezirke aus und bestellt den besten Bewerber befristet zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Neuregelung des Schornsteinfegerrechts

Seit dem 1. Januar 2013 gilt in vollem Umfang das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG). Es verpflichtet Eigentümer von Grundstücken und Räumen, kehr- und prüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen.


Aktuelle Ausschreibungen von Kehrbezirken


Kehrbezirke – Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Hoheitliche Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers


Allgemeine Schornsteinfegertätigkeiten


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