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Die Bezirksregierung Münster erteilt Genehmigungen zur Personenbeförderung im Linienverkehr. Sie ist außerdem Genehmigungsbehörde für Sonderlinienverkehre, Gelegenheitsverkehre sowie Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen.

Für einen Antrag auf Verkehrsgenehmigungen hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers zu erfüllen. Dazu gehören seine persönliche Zuverlässigkeit, seine finanzielle Leistungsfähigkeit und der Nachweis der fachlichen Eignung. Dies gilt für jede Art von personenbeförderungsrechtlicher Konzession.

Konzessionen für den (inter-)nationalen Linienverkehr

Eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist für folgende Bereiche der Personenbeförderung im Linienverkehr erforderlich:

  • Linienverkehre im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
  • nationale Fernbuslinien,
  • EU-Linienverkehr,
  • internationaler Linienverkehr außerhalb der EU und
  • Sonderlinienverkehre.
Übersicht über Genehmigungen zur Personenbeförderung

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Linienverkehr


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Nationale Fernbuslinien


Internationale Linienverkehre


Sonderlinienverkehr


Konzessionen für den Gelegenheitsverkehr


Reiseveranstalter ohne eigene Kraftomnibusse


Genehmigung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten

 

Gebühren

Die Berechnung der Gebühren für die Bearbeitung eines Genehmigungsantrags erfolgt gestaffelt:

  • im Linienverkehr nach der beantragten Laufzeit, Linienlänge und des Fahrplans,
  • im Gelegenheitsverkehr unter anderem nach der Anzahl der Fahrzeuge.

Der Gebührenrahmen im Linienverkehr beträgt 100 Euro bis 2.440 Euro, im Gelegenheitsverkehr 100 Euro bis 1.465 Euro. Auch im Falle der Ablehnung eines Antrages sind Gebühren zu erheben.

Gemäß § 15 Bundesgebührengesetz kann die Bearbeitung eines Antrags von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden.

Die Gebühren für die Bearbeitung und Entscheidung von Genehmigungsanträgen werden gemäß § 56 Personenbeförderungsgesetz und der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2168) in der jeweils aktuellen Fassung in Verbindung mit dem Richtsatzkatalog zum Gebührenverzeichnis erhoben.

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