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Ordnung und Sicherheit


Enteignung

Enteignung

Enteignung © Bezirksregierung Münster

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Eine Enteignung ist ein staatlicher Eingriff in privates Eigentum an Grund und Boden, um Infrastrukturmaßnahmen zu verwirklichen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz eine Enteignung vor. Diese Ausnahmen gründen auf der sozialen Verpflichtung des privaten Eigentums.

Gemeinnutz geht über Eigennutz

In Artikel 14 Absatz 2 Grundgesetz heißt es dazu: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Allgemeinwohl dienen.“

Die Voraussetzungen für eine Enteignung sind im Einzelnen:

  • die Enteignung dient dem Wohl der Allgemeinheit,
  • die Enteignung erfolgt gegen eine angemessene Entschädigung und
  • die Enteignung ist in einem Gesetz zugelassen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

Des Weiteren gilt:

  • der Enteignungszweck kann nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden,
  • der Antragsteller hat sich zuvor ernsthaft und zu angemessenen Bedingungen um den freihändigen Erwerb des Grundstücks bemüht und – sofern dies vorgesehen ist – Ersatzland angeboten.
  • Erfordert das Vorhaben einen Planfeststellungsbeschluss oder einen anderen Verwaltungsakt, muss dieser unanfechtbar sein. Wenn er nicht unanfechtbar ist, darf ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben.
  • Erfolgt das Vorhaben auf der Grundlage eines Bebauungsplanes, muss dieser rechtswirksam sein.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für Enteignungsverfahren bilden:

  • das Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (EEG NW) in Verbindung mit Fachgesetzen (diese können zum Beispiel das Straßen- und Wegegesetz oder das Energiewirtschaftsgesetz sein),
  • das Baugesetzbuch und
  • das Landbeschaffungsgesetz.

Enteignungsverfahren

Die Beantragung einer Enteignung bei der Enteignungsbehörde ist das letzte Mittel des Projektträgers, wenn alle gütlichen Verhandlungen mit den Betroffenen nicht zum Erfolg geführt haben. In jedem Stadium des Enteignungsverfahrens ist die Enteignungsbehörde als unparteiische Vermittlerin bemüht, eine Einigung zwischen den Beteiligten zu erzielen.

Förmliches Verfahren

Das Enteignungsverfahren ist ein förmliches Verfahren. Geregelt ist es in den §§ 18 ff. des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes (EEG NW), in den §§ 104 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) sowie in den §§ 28 ff. des Landbeschaffungsgesetzes (LandBG).

Alle nötigen Angaben einer Beantragung auf Enteignung entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt für den Antrag auf Enteignung“ im Downloadbereich. 

Die einzelnen Phasen des Enteignugnsverfahrens entnehmen Sie bitte der Seite Enteignungsverfahren und der Broschüre Enteignung.


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