Enteignung © Bezirksregierung Münster
Bild herunterladenService-Navigation und Suche
Hauptinhalt
Ordnung und Sicherheit
Enteignung
Eine Enteignung ist ein staatlicher Eingriff in privates Eigentum an Grund und Boden, um Infrastrukturmaßnahmen zu verwirklichen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz eine Enteignung vor. Diese Ausnahmen gründen auf der sozialen Verpflichtung des privaten Eigentums.
Gemeinnutz geht über Eigennutz
In Artikel 14 Absatz 2 Grundgesetz heißt es dazu: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Allgemeinwohl dienen.“
Die Voraussetzungen für eine Enteignung sind im Einzelnen:
- die Enteignung dient dem Wohl der Allgemeinheit,
- die Enteignung erfolgt gegen eine angemessene Entschädigung und
- die Enteignung ist in einem Gesetz zugelassen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Des Weiteren gilt:
- der Enteignungszweck kann nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden,
- der Antragsteller hat sich zuvor ernsthaft und zu angemessenen Bedingungen um den freihändigen Erwerb des Grundstücks bemüht und – sofern dies vorgesehen ist – Ersatzland angeboten.
- Erfordert das Vorhaben einen Planfeststellungsbeschluss oder einen anderen Verwaltungsakt, muss dieser unanfechtbar sein. Wenn er nicht unanfechtbar ist, darf ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben.
- Erfolgt das Vorhaben auf der Grundlage eines Bebauungsplanes, muss dieser rechtswirksam sein.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für Enteignungsverfahren bilden:
- das Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (EEG NW) in Verbindung mit Fachgesetzen (diese können zum Beispiel das Straßen- und Wegegesetz oder das Energiewirtschaftsgesetz sein),
- das Baugesetzbuch und
- das Landbeschaffungsgesetz.
Enteignungsverfahren
Die Beantragung einer Enteignung bei der Enteignungsbehörde ist das letzte Mittel des Projektträgers, wenn alle gütlichen Verhandlungen mit den Betroffenen nicht zum Erfolg geführt haben. In jedem Stadium des Enteignungsverfahrens ist die Enteignungsbehörde als unparteiische Vermittlerin bemüht, eine Einigung zwischen den Beteiligten zu erzielen.
Förmliches Verfahren
Das Enteignungsverfahren ist ein förmliches Verfahren. Geregelt ist es in den §§ 18 ff. des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes (EEG NW), in den §§ 104 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) sowie in den §§ 28 ff. des Landbeschaffungsgesetzes (LandBG).
Alle nötigen Angaben einer Beantragung auf Enteignung entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt für den Antrag auf Enteignung“ im Downloadbereich.
Die einzelnen Phasen des Enteignugnsverfahrens entnehmen Sie bitte der Seite Enteignungsverfahren und der Broschüre Enteignung.
Downloads
- Merkblatt für den Antrag auf ein Entschädigungsfestsetzungsverfahren (pdf, 113 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt für den Antrag auf Enteignung (pdf, 112 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt für den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (pdf, 134 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Broschüre Enteignung (pdf, 3.5 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationen für Antragsteller (pdf, 92 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationen für Enteignungsbetroffene (pdf, 97 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften Enteignung und Entschädigung
- Allgemeines Eisenbahngesetz – § 22 AEG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Baugesetzbuch – §§ 85 BauGB, 169 Abs. 3 BauGB (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bundesfernstraßengesetz – § 19 FStrG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bundeswasserstraßengesetz – § 44 WaStrG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) § 30 DSchG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Energiewirtschaftsgesetz – § 45 EnWG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz) – § 2 EEG NW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Immobilienwertermittlungsverordnung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landbeschaffungsgesetz – § 10 LandBG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) – § 23 LAbfG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) – § 101 LWG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) – § 76 LNatSchG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Luftverkehrsgesetz – § 28 LuftVG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Personenbeförderungsgesetz – § 30 PBefG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – § 42 StrWG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Wasserverbandsgesetz – § 41 WVG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften Enteignungsverfahren
- Baugesetzbuch – §§ 104 ff. BauGB (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landbeschaffungsgesetz – §§ 28 ff. LandBG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz – §§ 18 ff. EEG NW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)