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Enteignung
Vorzeitige Besitzeinweisung
Die vorzeitige Besitzeinweisung ist für eilbedürftige Infrastrukturmaßnahmen vorgesehen. Eilbedürftige Maßnahmen sind solche, die derart dringend sind, dass Projektträger noch vor dem Abschluss eines Enteignungsverfahrens zum Wohl der Allgemeinheit mit ihnen beginnen müssen.
Die vorzeitige Besitzeinweisung ist eine Besonderheit des Enteignungsrechts. Sie wird dem Enteignungsverfahren vorgeschaltet. Sollten sich in der Folgezeit die Beteiligten nicht über den Eigentumsübergang oder die Belastung des Grundstücks einigen, schließt sich ein Enteignungsverfahren an.
Besitz
Wie der Begriff es schon ausdrückt, geht es hier lediglich um den Besitz, nicht um das Eigentum an einem Grundstück. Der Besitz bezeichnet die tatsächliche Sachherrschaft über ein Grundstück und liegt zum Beispiel bei Pacht- und Mietverhältnissen nicht beim Grundstückseigentümer.
Wird der Projektträger vorzeitig in den Besitz der benötigten Flächen eingewiesen, kann er mit den Baumaßnahmen beginnen, ohne das Eigentum oder eine entsprechende Grunddienstbarkeit erlangt zu haben.
Eine Besitzeinweisung ist auch für einen Arbeitsstreifen möglich. Ein Arbeitsstreifen ist eine Fläche, die nur während einer Bauphase in Anspruch genommen wird, zum Beispiel um Arbeitsmaterial zu lagern.
Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung
Eine vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, dass einem Enteignungsantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprochen würde.
Der sofortige Beginn der Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück muss (dringend) geboten sein. Er muss einen erheblichen Schaden von der Allgemeinheit abwenden.
Hinzu kommen weitere besondere Voraussetzungen:
- Die Eigentümer oder die Besitzer weigern sich, dem Projektträger den Besitz der benötigten Flächen mit einer Bauerlaubnis zu überlassen.
- Die planungsrechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen (beispielsweise ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss oder ein rechtswirksamer Bebauungsplan).
- In einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) muss bereits ein Enteignungsantrag gestellt sein.
Besitzeinweisungsverfahren
Das Besitzeinweisungsverfahren wird mit verkürzten Verfahrensfristen durchgeführt.
Den Antrag können Projektträger allein oder gleichzeitig mit einem Enteignungsantrag stellen. Die Einzelheiten zum Antrag entnehmen Sie bitte der Checkliste für den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung.
Auch nachdem ein Enteignungsbeschluss beklagt worden ist, können Projektträger bei eiligen Maßnahmen noch die vorzeitige Besitzeinweisung beantragen.
Das Besitzeinweisungsverfahren ist ein Eilverfahren. Trotzdem muss der Antragsteller mit einer Verfahrensdauer von circa 8 - 9 Wochen rechnen. Diese Dauer ergibt sich aus den gesetzlich vorgegebenen Fristen sowie der erforderlichen mündlichen Verhandlung.
Antragsteller sollten diesen Zeitraum in ihre Terminpläne mit einkalkulieren und etwaige Besitzeinweisungsanträge rechtzeitig stellen.
Auch in diesem Verfahren ist die Enteignungsbehörde stets bestrebt, eine gütliche Einigung der Beteiligten zu erzielen.
Den Ablauf des Besitzeinweisungsverfahrens entnehmen Sie bitte der Seite zum „Besitzeinweisungsverfahren“ und der Infografik „Besitzeinweisungsverfahren“.
Kosten des Besitzeinweisungsverfahrens
Rechtsbehelf gegen den Besitzeinweisungsbeschluss
Entschädigung bei vorzeitiger Besitzeinweisung
Downloads
- Merkblatt für den Antrag auf ein Entschädigungsfestsetzungsverfahren (pdf, 113 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt für den Antrag auf Enteignung (pdf, 112 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt für den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (pdf, 134 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationen für Antragsteller (pdf, 92 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationen für Enteignungsbetroffene (pdf, 97 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Allgemeine Eisenbahngesetz – § 21 AEG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Baugesetzbuch – § 116 BauGB (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bundesfernstraßengesetz – § 18f FStrG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Energiewirtschaftsgesetz – § 44b EnWG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz) – § 37 EEG NW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landbeschaffungsgesetz – § 38 LandBG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Luftverkehrsgesetz – § 27g LuftVG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Personenbeförderungsgesetz – § 29a PBefG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – § 41 StrWG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)