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Ordnung und Sicherheit


Brandschutz

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© Bezirksregierung Münster

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Die Bezirksregierung berät die Kreise und kreisfreien Städte im Regierungsbezirk Münster in allen Fragen des Brandschutzes. Das zuständige Dezernat für nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr der Bezirksregierung prüft und überwacht, ob die Kreise und kreisfreien Städte ihren Aufgaben im Brandschutz ordnungsgemäß nachkommen. Grundlage ihrer Tätigkeiten ist das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).

Die Bezirksregierung unterstützt und beaufsichtigt im Einzelnen die öffentlichen Feuerwehren, die Werkfeuerwehren und die einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst der Kreise und kreisfreien Städte. Außerdem regelt das Dezernat für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr die Zuständigkeiten der Feuerwehren auf Autobahnen und Wasserstraßen.

Öffentliche Feuerwehr: Brandschutz und Rettungsdienst

Die öffentliche Feuerwehr stellt den Brandschutz in den Kreisen und kreisfreien Städten des Regierungsbezirks sicher. Die Feuerwehr ist nicht nur für die Brandbekämpfung bei Schadenfeuern zuständig. Sie leistet neben dem Brandschutz auch technische Hilfe bei Unglücksfällen und übt den Rettungsdienst aus. Außerdem hilft die öffentliche Feuerwehr bei Notständen, wie sie Naturereignisse oder Explosionen verursachen.

Zur öffentlichen Feuerwehr gehören in erster Linie die Berufsfeuerwehr und die Freiwillige Feuerwehr. Im Regierungsbezirk Münster stellen die drei kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Münster pflichtgemäß eine Berufsfeuerwehr zum Brandschutz.

Die freiwilligen Feuerwehren stellen mit ehrenamtlichen Helfern den Brandschutz sicher. In einer mittleren oder großen kreisangehörigen Stadt müssen zusätzlich hauptamtliche Kräfte vorgehalten werden. Ausnahmen von dieser Regelung kann die Bezirksregierung erteilen. Im Regierungsbezirk Münster sind in allen 78 Städten und Gemeinden Freiwillige Feuerwehren aufgestellt.

Eine Pflichtfeuerwehr muss eine Gemeinde dann einrichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustanden kommt oder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Brandschutz nicht gewährleisten kann. Zur Pflichtfeuerwehr kann in der Regel jeder Einwohner vom 18. bis zum 60. Lebensjahr herangezogen werden. Die Tätigkeit einer Pflichtfeuerwehr ist ein Ehrenamt. 


Kreisbrandmeister

Bezirksbrandmeister

Werkfeuerwehr

Brandschutzbedarfsplan

Zuständigkeiten der Feuerwehren

Einheitliche Leitstellen

Vorbeugender Brandschutz

Verdienste im Brand- und Katastrophenschutz: Ehrenzeichen

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Rechtsvorschriften

Sie finden relevante Rechtsvorschriften für den Brandschutz auf den Internetseiten des Instituts der Feuerwehr NRW. Hierzu zählen insbesondere das Brandschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung, relevante Laufbahnverordnungen, aber auch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

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