Drohne mit Kamera

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Verkehr


Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (Drohnen)

Drohne fliegt im Sonnenuntergang

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Allgemeines

Zum 31.12.2020 sind Europäische Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrtsysteme in Kraft getreten. Das EU-Recht ist in Deutschland unmittelbar gültig und verdrängt automatisch anderweitiges nationales Recht. Nationales Recht ist mit dem Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 mit Datum vom 18.06.2021 angepasst worden.

Maßgeblich sind für Drohnennutzer im Wesentlichen die Durchführungsverordnung DVO (EU) Nr. 2019/947 (Regelungen zum Betrieb von Drohnen) sowie die Delegierte Verordnung VO (EU) Nr. 2019/945. Letztere enthält die technischen Anforderungen sowie die Zuordnungskriterien für die nunmehr definierten Risikoklassen. Vollständigkeitshalber sei hier noch die Basis-VO (EU) Nr. 2018/1139 erwähnt, die grundsätzlich Festlegungen für Betrieb und Sicherheit der Zivilluftfahrt trifft und somit die Basis für die beiden anderen Rechtsvorschriften bildet.

Auf nationaler Ebene sind die Regelungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen im Wesentlichen im Abschnitt 5 a (§§ 21a – k) der Luftverkehrsordnung (LuftVO) verankert.

Grundsätzlich wird mit dem EU-Recht ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Das heißt, mit zunehmendem Risiko steigen die Anforderungen an die Ausstattung von Drohnen, die Kenntnisse der Piloten und die Einsatzbereiche.

Registrierungspflicht

Als Betreiber einer Drohne müssen Sie sich registrieren. Betreiben Sie als Angehöriger einer juristischen Person (z. B. einer GmbH) eine Drohne, muss die Drohne auf die juristische Person registriert sein. Betreiben Sie als natürliche Person eine Drohne müssen Sie sich registrieren.

Die Registrierungspflicht gilt, wenn

  • die maximale Startmasse der Drohne 250g oder mehr beträgt oder
  • die Drohne (unabhängig vom Startgewicht) mit einem Sensor ausgerüstet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann (z. B. einer Kamera) und die Drohne kein Spielzeug gemäß der europäischen Richtlinie 2009/48/EG ist.

Die Registrierung muss in dem Land erfolgen, in dem Sie als natürliche Person Ihren Wohnsitz bzw. als juristische Person Ihren Hauptgeschäftssitz haben. Die Registrierungsmöglichkeit für Deutschland wird durch das Luftfahrt-Bundesamt bereitgestellt.

Sie erhalten nach der Registrierung eine individuelle Registrierungsnummer, die Sie auf jeder von Ihnen betriebenen Drohne anbringen bzw. in das Fernidentifikationssystem der jeweiligen Drohne hochladen müssen. Diese Registrierungsnummer gilt in allen EASA-Mitgliedsstaaten.

Betriebskategorien/ Kompetenznachweise

Der Drohnenbetrieb nach EU-Recht ist in drei Kategorien unterteilt:

  • Offene Kategorie
  • Spezielle Kategorie
  • Zulassungspflichtige Kategorie

Zuständig für die offene Kategorie ist die jeweilige Landesluftfahrtbehörde. Die Zuständigkeit für die spezielle Kategorie ist mit Inkrafttreten der Anpassung der nationalen Regelungen ebenfalls den Landesluftfahrtbehörden zugewiesen worden. NRW hat jedoch von der gesetzlichen Möglichkeit der Rückübertragung an das Luftfahrtbundesamt (LBA) Gebrauch gemacht. Näheres finden Sie auf der Informationsseite für die spezielle Kategorie.

Für die zulassungspflichtige Kategorie liegt die Zuständigkeit ausschließlich beim Luftfahrt-Bundesamt.


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