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Verkehr


Luftfahrthindernisse

Windrad

© Bezirksregierung Münster

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Windenergieanlagen, Kräne und andere Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Luftfahrthindernisse bedürfen der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung der Bezirksregierung. Dies gilt unter anderem für solche in Bauschutz­bereichen von Flugplätzen oder für Bauwerke von mehr als 100 Metern Höhe. Luftfahrthindernisse in Bauschutzbereichen dürfen nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nur errichtet werden, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde eine luftrechtliche Zustimmung erteilt hat.

Die zuständige Behörde für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster ist die Bezirksregierung Münster. Sie erteilt die Zustimmung für Luftfahrthindernisse in den Schutzbereichen folgender Flughäfen:

  • Münster/Osnabrück,
  • Dortmund,
  • Paderborn/Lippstadt und
  • Siegerland.

Für Luftfahrthindernisse, die in der Umgebung von Segelfluggeländen oder Landeplätzen geplant werden, ist ebenfalls eine Zustimmung der Bezirksregierung erforderlich.

Alternativ ist es weiterhin möglich, das im Bereich „Downloads“ verfügbare Formblatt ausgefüllt und unterschrieben an folgende E-Mail-Adresse zu senden: luftfahrthindernisse@brms.nrw.de


Luftrechtliche Genehmigung


Gebühren


Anlagen oder Objekte als Luftfahrthindernisse


Bauschutzbereiche


Anlagenschutzbereiche


Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

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Anliegen per E-Mail schicken Sie bitte an:
luftfahrthindernisse@brms.nrw.de

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