Elektrobefischung an einem Graben in der Isselniederung, um den Schlammpeitzger nachzuweisen, der zu den gemäß FFH-Richtlinie geschützten Fischarten gehört. © Scheifhacken
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Umwelt und Natur
Fischerei
Die Bezirksregierung Münster als obere Fischereibehörde (OFB) wacht darüber, dass die rechtlichen Vorgaben für die Fischerei im Regierungsbezirk eingehalten werden. Ihr Ziel ist es, einen ökologisch guten Zustand der Gewässer zu erreichen und den artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen.
Aufgaben der oberen Fischereibehörde
Die Aufgaben der oberen Fischereibehörde ergeben sich in erster Linie aus den Vorschriften des Landesfischereigesetzes (LFischG) und der Landesfischereiordnung (LFischO).
Fachberatung
Angelvereine, Einzelpächter oder Fischereigenossenschaften können sich in fischereifachlichen Fragen von der oberen Fischereibehörde beraten lassen. Hierzu kann der Fischbestand mittels Elektrobefischungen erfasst und beurteilt werden.
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, Natura 2000)
In Abstimmung mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) wirkt die obere Fischereibehörde bei der Bewertung der FFH-Fischbestände im Regierungsbezirk Münster mit. Zu den wichtigsten FFH-Fischarten im Münsterland gehören
- Koppe,
- Steinbeißer,
- Schlammpeitzger,
- Bachneunauge und
- Flussneunauge.
Im Regierungsbezirk Münster gibt es zahlreiche FFH-Gebiete, in denen Fische wertbestimmende Arten sind. Bedeutende Gebiete sind zum Beispiel:
- die Emsaue,
- die Berkel,
- der Eltingmühlenbach oder
- die Lippeaue.
Fischartenschutz, Hegepflicht
Das Fischereirecht verpflichtet die Gewässerbewirtschafter an allen Gewässern, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Für einzelne Gewässer mit hoher fischereilicher beziehungsweise ökologischer Bedeutung sind spezielle Hegepläne verpflichtend. Diese werden von der oberen Fischereibehörde genehmigt.
Zum Schutz der Fische kann die obere Fischereibehörde Gewässerabschnitte, die zur Erhaltung des Fischbestandes oder einzelner Arten von besonderer Bedeutung sind, als sogenannte Fischschonbezirke ausweisen. Beispiele hierfür sind Abschnitte der Steinfurter Aa in den Kreisen Steinfurt und Coesfeld mit der Zielart Steinbeißer und Abschnitte der Berkel im Kreis Borken mit der Zielart Koppe.
Die obere Fischereibehörde kann außerdem Hegepflichtigen den Besatz mit ganzjährig geschützten Fischen und Neunaugen (auch Krebsen und Muscheln) genehmigen.
Rechtsvorschriften
- Bekanntmachung der Neufassung des Landesfischereigesetzes (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung über die Hegepläne – Hegeplanverordnung (HegeplanVO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiverordnung – LFischVO) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Ansprechpartner/innen
Weitere Links
- Fischereiverband Nordrhein-Westfalen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Fischinfo Nordrhein-Westfalen – Datenbank des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Programm „Lebendige Gewässer“ (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)