Kinderballone fliegen in Wolken

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Kinderluftballons, Schein­werfer und Wetter­ballone

Kinderballone fliegen in Wolken

© Bezirksregierung Münster

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Verschiedene Freizeittätigkeiten können eine Gefahr für die Luftfahrt darstellen und sind daher grundsätzlich verboten (§19 LuftVO). Dazu zählen folgende Aktivitäten, wenn sie in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zur Begrenzung von Flugplätzen stattfinden sollen:

  • Drachen
  • Kinderballons
  • Schirmdrachen
  • Feuerwerke
  • Flug- oder Himmelslaternen
  • der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, (insbesondere Lasergeräten)

Darüber hinaus sind folgende Aktivitäten erlaubnispflichtig (§ 20 LuftVO):

  • das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten werden
  • der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn sie mehr als 300 Meter aufsteigen
  • der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden
  • der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb (z.B. (Modell-)Raketen)
  • der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten (insbesondere von Lasergeräten) die geeignet sind, Pilot*innen während des An- oder Abflugs zu blenden
  • der Betrieb von unbemannten Freiballonen (Wetterballon)

Nachfolgend erhalten Sie zu einzelnen Aktivitäten weitere Information. Sollte Ihre geplante Aktivitäten nicht aufgeführt sein, kontaktieren Sie uns einfach formlos. 


Kinderluftballons (§19 LuftVO)


Scheinwerfer/Lasergeräte (§19 und §20 LuftVO)


Aufstieg von unbemannten Freiballonen (z.B. Wetterballone)


Flug-/Himmelslaternen

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Anliegen per E-Mail schicken Sie bitte an:
dez26@brms.nrw.de

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