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Kommunalaufsicht, Wirtschaft


Preisrecht

Geldscheine und Auftragszettel

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Das Preisrecht sieht für die Preise bei öffentlichen Aufträgen besondere Vorschriften vor. Die Bezirksregierung prüft als Preisüberwachungsstelle die Preise, die Auftragnehmer öffentlicher Aufträge im Regierungsbezirk nehmen. Außerdem begutachtet sie die Kostenaufstellungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Unternehmen, die Zuwendungen des Bundes erhalten.

Preisprüfung öffentlicher Aufträge

Die Preisprüfung öffentlicher Aufträge obliegt den Preisüberwachungsstellen der Bundesländer. Maßgebend für die Zuständigkeit ist jeweils der Sitz des Auftragnehmers öffentlicher Aufträge. Für die Auftragnehmer, die mit ihrem Rechnungswesen im Regierungsbezirk Münster ansässig sind, ist die Preisüberwachungsstelle der Bezirksregierung zuständig.

Die Preisüberwachungsstelle überprüft bei öffentlichen Aufträgen, ob die von den Auftragnehmern geforderten Preise den Bestimmungen des Preisrechts entsprechen. Die Preisprüfer nehmen dafür Einsicht in alle erforderlichen betrieblichen Unterlagen, die zur Preisgestaltung beigetragen haben. Das Ergebnis ihrer Prüfung dokumentieren sie in einem preisrechtlichen Gutachten. Stellen die Preisprüfer einen überhöhten Preis fest, muss der Auftragnehmer die Rechnung entsprechend kürzen.

In der Regel beantragen die öffentlichen Auftraggeber eine Preisprüfung bei der Preisüberwachungsstelle. Die Preisüberwachungsstelle ist aber auch befugt, Preisüberprüfungen auf eigene Initiative bei einem Unternehmen einzuleiten.

Öffentliche Aufträge

Öffentliche Aufträge sind die Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Zu den öffentlichen Aufträgen zählen neben Lieferungen und Leistungen – mit Ausnahme von Bauleistungen – auch Mieten und Pachten. Es handelt sich häufig um Aufträge besonderer Art, da oft nur die öffentliche Hand die Leistung kauft oder nur ein Anbieter existiert.

Preisvorschriften

Die öffentlichen Aufträge unterliegen den allgemeinen und besonderen Preisvorschriften. Jedes Angebot, das ein Bieter auf eine Aufforderung eines öffentlichen Auftraggebers abgibt, unterliegt den Preisvorschriften der Verordnung. Zu der Rechtsgrundlage gehören außerdem die „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)“. Die Verordnung und die Leitsätze bestimmen die zulässigen Preise. Auftragnehmer dürfen keine höheren Preise als die, die nach der Verordnung PR Nr. 30/53 zulässig sind, fordern.

Preistreppe gemäß der Verordnung PR 30/53

Preistreppe gemäß der Verordnung PR 30/53 © Bezirksregierung Münster

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Preistyp

Das Preisrecht unterscheidet zwischen dem Marktpreis und dem Selbstkostenpreis.  Die Verordnung gibt den Marktpreisen den Vorrang vor Selbstkostenpreisen, die nur ausnahmsweise zulässig sind.

Bei Selbstkostenpreisen wird zwischen drei Preistypen unterschieden:

  • Selbstkostenfestpreis Der Selbskostenfestpreis ist gegeben, wenn kein Marktpreis festgestellt werden kann und die Kalkulationsgrundlagen überschaubar sind. Der Selbstkostenfestpreis basiert auf einer Vorkalkulation, die Gegenstand der Preisprüfung ist. 
  • Selbstkostenrichtpreis Der Selbstkostenrichtpreis ist ein vorläufiger Preis. Er ist dann anzusetzen, wenn noch nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden kann, ob ein Selbstkostenfestpreis oder ein Selbstkostenerstattungspreis gegeben ist.
  • Selbstkostenerstattungspreis Der Preistyp Selbstkostenerstattungspreis darf nur dann vereinbart werden, wenn weder ein Selbstkostenfestpreis noch ein Selbstkostenrichtpreis feststellbar ist. Prüfungsgegenstand ist die Nachkalkulation.

Kostenprüfung bei Zuwendungen

Zuwendungsbedingungen

Prüfungsgutachten

Einsparung öffentlicher Haushaltsmittel durch Preis- und Kostenprüfungen

Rechtsvorschriften

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