Eintrag im Stiftungsbuch der Bezirksregierung Münster © Bezirksregierung Münster
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Ordnung und Sicherheit
Stiftungen
Grundsätzliches zu Stiftungen
Stiftungen haben über Jahrhunderte hinweg das Sozialwesen geprägt. Zunächst halfen sie, Kranken- und Waisenhäuser zu unterhalten und Arme und Bedürftige zu unterstützen. Auch heute noch sind Stiftungen überwiegend im sozialen Bereich angesiedelt. Daneben setzen sie sich beispielsweise für Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Umwelt- und Landschaftsschutz, Bildung und Erziehung sowie für Völkerverständigung und Entwicklungshilfe ein.
Aufgabe der Bezirksregierung
Eine selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts bedarf der staatlichen Anerkennung. Die Bezirksregierung Münster ist die zuständige Behörde für die Anerkennung einer Stiftung, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Münster haben wird.
Die Bezirksregierung Münster betreut über 730 selbstständige Stiftungen privaten Rechts. Eine Stiftung zu gründen wird immer beliebter. Stiftungen sind ein Vorbild für individuelles bürgerschaftliches Engagement und stellen mittlerweile eine feste gesellschaftliche Säule dar, die das Gemeinwesen in vielen Bereichen unterstützt. Ein öffentliches Stiftungsverzeichnis steht im Internetangebot des Innenministeriums NRW zur Verfügung.
Wer kann eine Stiftung gründen?
Jedermann kann eine Stiftung ins Leben rufen. Die Gründung ist keineswegs einer bestimmten privilegierten Bevölkerungsschicht vorbehalten. Natürliche Personen sind ebenso berechtigt, wie juristische Personen. Das bedeutet, dass Privatpersonen, Unternehmen oder Vereine, um nur einige zu nennen, einen guten Zweck durch eine Stiftung festigen können. Tritt ein Verein als Stifter auf, bleibt der Verein entweder weiter bestehen und gründet zusätzlich eine Stiftung oder er gründet eine Stiftung, löst sich selbst auf und überträgt alle Mittel auf die Stiftung.
Was ist eine Stiftung?
Die Stiftung ist eine besondere Regelung der Privatrechtsordnung. Obwohl die Stiftung oft als Spende angesehen wird, unterscheidet sie Grundsätzliches. Sie haben die Gemeinsamkeit, dass sowohl bei der Spende als auch bei der Stiftung Vermögenswerte selbstlos und ohne Gegenleistung für einen gemeinsamen Zweck gegeben werden.
Der Unterschied zwischen Spende und Stiftung besteht darin, dass die Spende zeitnah ausgegeben werden muss. Das gestiftete Vermögen hingegen bleibt ohne zeitliche Begrenzung erhalten. Nur die Erträge, die dieses Vermögen erwirtschaftet, werden für den gemeinnützigen Zweck ausgegeben.
Dies erklärt, dass Stiftungen mit einer Ewigkeitsgarantie ausgestattet sind.
Folgende Merkmale zeichnen eine Stiftung aus:
- ein genau definiertes Vermögen
- Vermögen steht dauerhaft zur Verfügung
- Stiftungszweck muss verwirklicht werden
- die Stiftung ist mit einer dem Stiftungszweck angemessenen adäquaten Organisation ausgestattet.
Staatliche Anerkennung
Eine Stiftung zu gründen ist mit erheblich weniger bürokratischem Aufwand verbunden, als viele vermuten. Von der Gründungsidee bis zur Aushändigung der Anerkennungsurkunde stehen dem Stifter Ansprechpartner der Behörde beratend und kostenlos zur Seite. So können wichtige Fragen schon von Anfang an auf direktem Weg zwischen Stifter und Stiftungsbehörde angesprochen und geklärt werden. Mitarbeiter der Behörde beraten insbesondere im Hinblick auf die Formulierung von Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung, der Ausgestaltung des Stiftungszwecks, des Umfangs der Vermögensausstattung sowie der Organisation der Stiftung.
Eingereichte Stiftungsentwürfe prüft die Behörde und informiert die potentiellen Stifter darüber, ob und welche Änderungen nötig sind. Parallel hierzu veranlasst die Bezirksregierung, dass die Oberfinanzdirektion die Unterlagen auf Gemeinnützigkeit überprüft, sofern die Stiftung steuerbegünstigte Zwecke verfolgen soll.
Sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen, kann der eigentliche Antrag auf Anerkennung als rechtsfähige Stiftung gestellt werden. Hierzu sind die unterschriebenen Fassungen des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung bei der Bezirksregierung einzureichen. Dem Antrag sollte überdies ein Nachweis beigefügt werden, dass die Stifter über das der Stiftung zugesicherte Kapital verfügen können. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
Sobald der Inhalt des Stiftungsgeschäfts den Anforderungen des Stiftungsgesetzes entspricht und keine Versagungsgründe vorliegen, ist die Anerkennung zu erteilen. Versagungsgründe greifen beispielsweise dann, wenn das Gemeinwohl gefährdet ist oder der Stiftungszweck nicht auf Dauer oder nachhaltig erfüllt werden kann.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die Anerkennung einer gemeinnützigen Stiftung durch eine Urkunde dokumentiert. Bei der Bezirksregierung Münster erfolgt für gemeinnützige Stiftungen die Aushändigung der Anerkennungsurkunde auf Wunsch persönlich durch den Regierungspräsidenten Andreas Bothe und unter Beteiligung der örtlichen Presse. Dadurch wird den Stiftern die Möglichkeit gegeben, sich mit ihrer Stiftung der Öffentlichkeit vorzustellen und so möglicherweise Zustifter oder Spender auf sich aufmerksam zu machen.
Kosten der Anerkennung
Die Anerkennung gemeinnütziger Stiftungen ist gebührenfrei.
Stiftung über Testament oder Erbvertrag
Eine selbstständige Stiftung kann auch durch Testament oder Erbvertrag verfügt werden, wobei unter anderem der Sitz der Stiftung, ihr Zweck und ihr Erbeinsatz beziehungsweise die Vermögenswerte festzulegen sind. Auch hierzu kann der Rat der Bezirksregierung eingeholt werden. Die Anerkennung einer solchen Stiftung muss der Erbe oder Testamentsvollstrecker beantragen.
Stiftungsverfassung
Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft ist der Akt, mit dem der Stifterwille grundsätzlich in Erscheinung tritt. Es hält die Zweckvorgabe und Vermögenswidmung fest. Der Wille des Stifters, ein bestimmtes Vermögen auf Dauer für den vorgegebenen Zweck zu widmen, wird dokumentiert.
Stiftungssatzung
Dem Stiftungsgeschäft ist die Stiftungssatzung beizufügen. In der Satzung gibt der Stifter die organisatorischen Konturen der Stiftung vor. Er stellt den Aufgaben- und Organisationsplan der Stiftung dar und regelt den Geschäftsablauf, also die praktische Arbeitsweise der Stiftung.
Mit einer sorgfältig formulierten Stiftungssatzung wird eine Voraussetzung für den dauerhaften Bestand der Stiftung gelegt.
- Muster Satzung Ewigkeitsstiftung (docx, 60 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Muster Satzung Verbrauchsstiftung (docx, 59 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Hinweis:
Die o. g.. Muster dienen als Arbeits- und Formulierungshilfen für Stiftenden. Diese sind jedoch nicht verbindlich, sondern sollen - soweit unter den rechtlichen Rahmenbedingungen möglich - den Wünschen der Stiftenden und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend angepasst oder weiter ausgestaltet werden.
Optionen als weitere Lösungswege für die verschiedenen denkbaren Fallkonstellationen werden u. a. in den Fußnoten angeboten.
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen stellt die materielle Grundlage für das Handeln der Stiftung. Es ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Lediglich die Erträge des Vermögens dürfen zur Realisierung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.
Ausgenommen hiervon ist die noch relativ neue Möglichkeit einer Verbrauchsstiftung, bei der unter bestimmten Voraussetzungen das Stiftungsvermögen verbraucht werden darf. Die Mitarbeiter der Bezirksregierung geben Auskunft und stehen mit Rat und Tat zur Seite.
Das Vermögen muss daher in der Regel so bemessen sein, dass die aus ihm zu erzielenden Erträge die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleisten. Die erforderliche Höhe des Stiftungsvermögens hängt also von dem mit der Stiftung verfolgten Zweck ab.
Neben Geldbeträgen können auch
- Grundstücke,
- Wertpapiere,
- Beteiligungen,
- Patente, Lizenzen,
- sonstige geldwerte Rechte und
- auch Kunstgegenstände oder Kunstsammlungen Stiftungsvermögen sein.
Bei dem Einsatz von Kunst als Vermögen ist immer noch zusätzlich Ertrag bringendes Vermögen erforderlich, um damit das Kulturgut auf Dauer erhalten zu können.
Stiftungsname
Der Stiftungsname ist grundsätzlich frei wählbar. So kann beispielweise der Name des Stifters, des Vereins, des Unternehmens oder auch ein Teil des Stiftungszwecks im Namen erscheinen.
Stiftungszweck
Der Stiftungszweck bestimmt das eigentliche Wesen der Stiftung. Die Stifter sollten in jedem Fall auf die Formulierung des Zwecks große Sorgfalt verwenden. Grundsätzlich kann der Stiftungszweck nach der Anerkennung nicht ohne triftigen Grund geändert werden.
Stiftungsorganisation
Der Vorstand ist gesetzlich vorgeschriebenes Organ einer Stiftung. Darüber hinaus liegt die Ausgestaltung der Organisation einer Stiftung im Ermessen der Stifter. Als weitere Organe kommen beispielsweise ein Kuratorium oder ein Beirat in Betracht. Durch entsprechende Organisation der Stiftung können die Stifter auf Dauer den Einfluss ihrer Ideen und Gedanken auf die Tätigkeit der Stiftung auch für die Zukunft sicherstellen.
Jahresabschlüsse
Der Stiftungsvorstand einer gemeinnützigen Stiftung ist zur Vorlage eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres verpflichtet. Die Stiftungsaufsicht prüft insbesondere die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die Verwirklichung der Stiftungszwecke entsprechend der Vorgaben der Stifter. Wird die Stiftung durch eine Behörde, einen Prüfungsverband, die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft oder vergleichbare Stellen (Steuerberaterin, Steuerberater) geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, so soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.
Für die Vorlage der Jahresabrechnung stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Elektronische Übermittlung an das Funktionspostfach
stiftungsaufsicht@bezreg-muenster.nrw.de (Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine unverschlüsselte Mailkommunikation handelt.) - Da ggf. größere Datenmengen oder sensible Daten nach Art. 9 oder 10 DSGVO übermittelt werden, können Sie diese auch per sicherer Mail übermitteln:
De-Mail: poststelle@brms-nrw.de-mail.de
Verschlüsselte E-Mail: poststelle@brms.sec.nrw.de (öffentlicher Schlüssel)
(Weitere Informationen zu sicherer elektronischer Kommunikation sind auf der Homepage der Bezirksregierung Münster zu finden (siehe Links.) - Übermittelung mittels des Cloud-Dienstes Membox
(ein Link zum Hochladen der Daten mit entsprechendem Passwort kann im Vorhinein auf Anfrage mitgeteilt werden) - Übersendung auf dem Postweg in Papierform an
Bezirksregierung Münster
Dezernat 21
48128 Münster
Stiftungstage
Im März 2009 fand der erste Stiftungstag Münster Westfalen statt. Wegen des guten Zulaufs und Erfolgs erlebte dieses Forum eine Neuauflage im Frühjahr 2014 sowie im Herbst 2022. Die Veranstaltungen boten dem Besucher Informationen und Workshops rund um das Thema Stiftungen.
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