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Ordnung und Sicherheit


Stiftungen

Stiftung

Eintrag im Stiftungsbuch der Bezirksregierung Münster © Bezirksregierung Münster

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Grundsätzliches zu Stiftungen

Stiftungen haben über Jahrhunderte hinweg das Sozialwesen geprägt. Zunächst halfen sie, Kranken- und Waisen­häuser zu unterhalten und Arme und Bedürftige zu unterstützen. Auch heute noch sind Stiftungen überwiegend im sozialen Bereich angesiedelt. Daneben setzen sie sich beispielsweise für Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Umwelt- und Landschafts­schutz, Bildung und Erziehung sowie für Völker­verständigung und Entwicklungs­hilfe ein. 

Aufgabe der Bezirksregierung

Eine selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts bedarf der staatlichen Anerkennung. Die Bezirksregierung Münster ist die zuständige Behörde für die Anerkennung einer Stiftung, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Münster haben wird.

Die Bezirksregierung Münster betreut über 730 selbstständige Stiftungen privaten Rechts. Eine Stiftung zu gründen wird immer beliebter. Stiftungen sind ein Vorbild für individuelles bürgerschaftliches Engagement und stellen mittlerweile eine feste gesellschaftliche Säule dar, die das Gemeinwesen in vielen Bereichen unterstützt. Ein öffentliches Stiftungsverzeichnis steht im Internetangebot des Innenministeriums NRW zur Verfügung.

Wer kann eine Stiftung gründen?

Jedermann kann eine Stiftung ins Leben rufen. Die Gründung ist keineswegs einer bestimmten privilegierten Bevölkerungsschicht vorbehalten. Natürliche Personen sind ebenso berechtigt, wie juristische Personen. Das bedeutet, dass Privatpersonen, Unternehmen oder Vereine, um nur einige zu nennen, einen guten Zweck durch eine Stiftung festigen können. Tritt ein Verein als Stifter auf, bleibt der Verein entweder weiter bestehen und gründet zusätzlich eine Stiftung oder er gründet eine Stiftung, löst sich selbst auf und überträgt alle Mittel auf die Stiftung. 

Was ist eine Stiftung? 

Die Stiftung ist eine besondere Regelung der Privatrechtsordnung. Obwohl die Stiftung oft als Spende angesehen wird, unterscheidet sie Grundsätzliches. Sie haben die Gemeinsamkeit, dass sowohl bei der Spende als auch bei der Stiftung Vermögenswerte selbstlos und ohne Gegenleistung für einen gemeinsamen Zweck gegeben werden. 

Der Unterschied zwischen Spende und Stiftung besteht darin, dass die Spende zeitnah ausgegeben werden muss. Das gestiftete Vermögen hingegen bleibt ohne zeitliche Begrenzung erhalten. Nur die Erträge, die dieses Vermögen erwirtschaftet, werden für den gemeinnützigen Zweck ausgegeben. 

Dies erklärt, dass Stiftungen mit einer Ewigkeitsgarantie ausgestattet sind. 

Folgende Merkmale zeichnen eine Stiftung aus:

  • ein genau definiertes Vermögen
  • Vermögen steht dauerhaft zur Verfügung
  • Stiftungszweck muss verwirklicht werden
  • die Stiftung ist mit einer dem Stiftungszweck angemessenen adäquaten Organisation ausgestattet. 

Staatliche Anerkennung

Eine Stiftung zu gründen ist mit erheblich weniger bürokratischem Aufwand verbunden, als viele vermuten. Von der Gründungsidee bis zur Aushändigung der Anerkennungsurkunde stehen dem Stifter Ansprechpartner der Behörde beratend und kostenlos zur Seite. So können wichtige Fragen schon von Anfang an auf direktem Weg zwischen Stifter und Stiftungsbehörde angesprochen und geklärt werden. Mitarbeiter der Behörde beraten insbesondere im Hinblick auf die Formulierung von Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung, der Ausgestaltung des Stiftungszwecks, des Umfangs der Vermögensausstattung sowie der Organisation der Stiftung. 

Eingereichte Stiftungsentwürfe prüft die Behörde und informiert die potentiellen Stifter darüber, ob und welche Änderungen nötig sind. Parallel hierzu veranlasst die Bezirksregierung, dass die Oberfinanzdirektion die Unterlagen auf Gemeinnützigkeit überprüft, sofern die Stiftung steuerbegünstigte Zwecke verfolgen soll. 

Sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen, kann der eigentliche Antrag auf Anerkennung als rechtsfähige Stiftung gestellt werden. Hierzu sind die unterschriebenen Fassungen des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung bei der Bezirksregierung einzureichen. Dem Antrag sollte überdies ein Nachweis beigefügt werden, dass die Stifter über das der Stiftung zugesicherte Kapital verfügen können. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. 

Sobald der Inhalt des Stiftungsgeschäfts den Anforderungen des Stiftungsgesetzes entspricht und keine Versagungsgründe vorliegen, ist die Anerkennung zu erteilen. Versagungsgründe greifen beispielsweise dann, wenn das Gemeinwohl gefährdet ist oder der Stiftungszweck nicht auf Dauer oder nachhaltig erfüllt werden kann. 

Nach Abschluss des Verfahrens wird die Anerkennung einer gemeinnützigen Stiftung durch eine Urkunde dokumentiert. Bei der Bezirksregierung Münster erfolgt für gemeinnützige Stiftungen die Aushändigung der Anerkennungsurkunde auf Wunsch persönlich durch den Regierungspräsidenten Andreas Bothe und unter Beteiligung der örtlichen Presse. Dadurch wird den Stiftern die Möglichkeit gegeben, sich mit ihrer Stiftung der Öffentlichkeit vorzustellen und so möglicherweise Zustifter oder Spender auf sich aufmerksam zu machen.


Kosten der Anerkennung


Stiftung über Testament oder Erbvertrag


Stiftungsverfassung


Stiftungsvermögen


Stiftungsname


Stiftungszweck


Stiftungsorganisation


Jahresabschlüsse


Stiftungstage

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