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Gesundheit und Soziales
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG)
Am 01.04.2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) in Kraft getreten. Das Gesetz beabsichtigt eine kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizensierten Geschäften. Dadurch soll die Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz sowie Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich gewährleistet werden. Zusätzlich soll der Schwarzmarkt eingedämmt werden.
Zuständigkeiten
Die Bezirksregierung Münster ist ab dem 01.07.2024 für die Erteilung der Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 KCanG und die behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen nach § 27 KCanG für diejenigen Anbauvereine zuständig, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Münster haben.
Die stoffliche Überwachung obliegt hingegen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer für die Einhaltung der Regeln der guten Landwirtschaft zuständig.
Die grundsätzliche Landeszuständigkeit der Bezirksregierungen umfasst auch das Führen von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 bis 36 KCanG.
Antragstellerin sind Anbauvereinigungen
Die Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden. Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.
Anbauvereine sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist.
Fragen bezüglich der Gründung und Eintragung von nicht wirtschaftlichen Vereinen und Genossenschaften richten Sie bitte an die zuständigen Stellen. Eine Beratung führt die Bezirksregierung Münster nicht durch.
Antrag auf Erlaubnis für Anbauvereinigungen
Um als Anbauvereinigung gemeinschaftlich Cannabis anbauen zu dürfen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Ihren Erlaubnisantrag können Sie ab sofort nur noch elektronisch stellen. Das Antragsformular fragt alle notwendigen Informationen ab.
Bevor Sie das Onlineformular öffnen, lesen Sie bitte vorab die nachfolgenden Hinweise zur Online Antragstellung.
Hier werden Sie zum elektronischen Antragsverfahren weitergeleitet:
https://genfv.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=KCG5_MAIN
Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren orientieren sich am erforderlichen Bearbeitungsaufwand des Antrages. Detailfragen dazu können derzeit nicht beantwortet werden, da eine Anpassung der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW bislang noch nicht erfolgt ist.
Falls Sie Fragen zum Antrag und zum Verfahren haben, können Sie diese gerne per E-Mail an kcang@bezreg-muenster.nrw.de richten.
Downloads
Weitere Informationen
- Gesetz über Konsumcannabisgesetz – KcanG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz - ZVO-KCanG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung – COwiVO (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Fragen und Antworten MAGS NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Zusätzliche Informationen
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