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Regionalplanung
FAQ – Häufig gestellte Fragen
In der folgenden FAQ-Liste erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Regionalplanung und zum Regionalplan.
Was sind Regionalpläne?
Regionalpläne sind Raumordnungspläne. Die Regionalpläne in Nordrhein-Westfalen regeln in den Grundzügen die zukünftigen Flächennutzungen für ihre Geltungsbereiche. Sie konkretisieren die Vorgaben der Landesplanung für die jeweilige Region auf Grundlage des Landesentwicklungsplans.
Ein Regionalplan ist ein integriertes räumliches Entwicklungskonzept. Er wirkt zugleich als Landschafts- und forstlicher Rahmenplan.
Die Regionalpläne in Nordrhein-Westfalen setzen sich aus Textteilen und zeichnerischen Darstellungen im Maßstab 1 : 50.000 zusammen.
Welche Inhalte hat ein Regionalplan generell?
Ein Regionalplan legt die regionalen Ziele und Grundsätze der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest. In ihm werden Schwerpunkte für die Siedlungsentwicklung und schützenswerte Freiraumbereiche festgelegt. Ebenso trifft er Aussagen:
- zum Klimawandel,
- zur Kulturlandschaftsentwicklung,
- zur Sicherung der Rohstoffversorgung,
- zur Versorgung und Entsorgung sowie
- zum Verkehr.
Welche konkreten fachlichen Inhalte mit dieser Aufgabe verbunden sind, ergibt sich aus dem Planzeichenverzeichnis (Anlage 3 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes – LPlG DVO) für die nordrhein-westfälischen Regionalpläne.
Welche Rechtswirkungen gehen von Regionalplänen aus?
Die textlichen und zeichnerischen Festlegungen eines Regionalplans entfalten eine Bindungswirkung gegenüber öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz.
Welche konkreten Bindungswirkungen das sind hängt davon ab, ob es sich um Ziele oder Grundsätze der Raumordnung handelt.
Ziele
Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 Raumordnungsgesetz verbindliche Vorgaben. Sie sind in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen enthalten.
Ziele sind bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie bei den gemeindlichen Bauleitplanungen zu beachten. Sie können nicht durch Abwägungen überwunden werden.
Grundsätze
Unter Grundsätzen der Raumordnung werden dagegen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 Raumordnungsgesetz Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen verstanden. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie bei den gemeindlichen Bauleitplanungen zu berücksichtigen. Das heißt, die Grundsätze sind in die planerische Abwägung einzustellen und können daher im Gegensatz zu Zielen durch Abwägungen überwunden werden.
Welche Regionalpläne gibt es für den Regierungsbezirk Münster?
Für den Regierungsbezirk Münster gibt es zwei Regionalpläne:
- den Regionalplan Münsterland und
- den Regionalplan Ruhr.
Der Regierungsbezirk Münster umfasst die kreisfreien Städte Münster, Bottrop und Gelsenkirchen und die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf.
Die Regionalplanungsbehörde Münster ist zuständig für die kreisfreie Stadt Münster sowie für die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf. Sie wirkt bei der Aufstellung und Änderung des Regionalplans Münsterland mit.
Der Regionalverband Ruhr ist u. a. zuständig für die kreisfreien Städte Bottrop und Gelsenkirchen und für den Kreis Recklinghausen. Er wirkt bei der Aufstellung und Änderung des Regionalplans Ruhr mit.
Wer entscheidet über den Regionalplan?
Der Regionalrat trifft gemäß § 9 Landesplanungsgesetz (LPlG) die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen, um den Regionalplan zu erarbeiten. Außerdem beschließt der Regionalrat als Träger der Regionalplanung die Aufstellung des Regionalplans.
Was sind die Aufgaben der Bezirksregierung Münster als Regionalplanungsbehörde Münster?
Die Regionalplanungsbehörde Münster erarbeitet den Regionalplan Münsterland für die kreisfreie Stadt Münster und die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf und stellt ihn auf.
Außerdem beurteilt sie im Rahmen von Raumordnungsverfahren, ob raumbedeutsame Einzelvorhaben, wie zum Beispiel Freileitungen mit mindestens 110 Kilovolt Nennspannung, raumverträglich sind.
Ebenso gehört die Raumbeobachtung zu den Aufgaben der Regionalplanungsbehörde Münster. Durch sie werden Erkenntnisse über Strukturen und Entwicklungen im Regierungsbezirk Münster zusammengetragen. Die Grundlage dafür bilden statistische Daten. Sie fließen regelmäßig in die laufende Raumbeobachtung ein, die wiederum Basis und Instrument der Regionalplanung ist.
Durch grenzüberschreitende Planabstimmungen wirkt die Regionalplanungsbehörde auch an Planungen benachbarter Träger der Regionalplanung in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und den Niederlanden mit.
Überdies ist die Regionalplanungsbehörde Münster Geschäftsstelle des Regionalrats Münster.
Wie werden die Bürger beziehungsweise die Öffentlichkeit bei Änderungen des Regionalplans beteiligt?
Im Rahmen des offiziellen Aufstellungsverfahrens wird die Öffentlichkeit nach den Regelungen des § 10 Raumordnungsgesetz in Verbindung mit § 13 Landesplanungsgesetz NRW beteiligt.
Dabei werden die Planunterlagen für mindestens einen Monat zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Außerdem werden die Planungsunterlagen auf den Internetseiten der Bezirksregierung Münster eingestellt. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse werden mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster bekannt gemacht.
Innerhalb des Auslegungszeitraumes können die Bürger Stellung zu der Planung nehmen. Die bei der Bezirksregierung Münster eingegangenen Anregungen und Bedenken werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Nach § 19 Absatz 3 Landesplanungsgesetz ist keine Erörterung der eingegangenen Anregungen und Bedenken mit der Öffentlichkeit vorgesehen.
Wie werden die Städte und Gemeinden bei Änderungen des Regionalplans beteiligt?
Die Stadt oder Gemeinde, deren Gebiet betroffen ist, wird im Regelfall bereits im Vorfeld einer Regionalplanänderung informiert und eingebunden. Im Rahmen des offiziellen Aufstellungsverfahrens werden die in ihren Belangen berührten Städte und Gemeinden, wie zum Beispiel die Belegenheitsgemeinde oder die Nachbarstadt, nach den Regelungen des § 10 Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit §§ 13, 19 Landesplanungsgesetz NRW beteiligt.
Nachdem der Regionalrat beschlossen hat, dass eine Regionalplanänderung erarbeitet wird, werden die Städte und Gemeinden schriftlich um Stellungnahme zu der Planänderung gebeten. Sie haben dann Gelegenheit, sich innerhalb einer vom Regionalrat festgesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt, zu äußern.
Nach der Auswertung aller eingegangenen Anregungen und Bedenken zu der Planänderung werden diese erörtert. Ziel ist es dabei, einen Ausgleich der Meinungen, unter anderem mit den beteiligten Städten und Gemeinden, zu schaffen. Die Erörterung findet im Regelfall im Rahmen eines Erörterungs- oder Meinungsausgleichstermins statt. Bei konfliktarmen Planänderungen kann dies auch schriftlich geschehen.
Der Regionalrat entscheidet abschließend im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses über die Anregungen und Bedenken, über die keine Einigkeit erzielt werden konnte.
Wie werden Umweltbelange bei der Erarbeitung eines Regionalplans oder einer Regionalplanänderung berücksichtigt?
Im Rahmen der Erarbeitung eines Regionalplans oder einer Regionalplanänderung erfolgt eine strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß § 9 Raumordnungsgesetz. Der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchung wird frühzeitig in einem Beteiligungsverfahren, dem sogenannten Scoping, festgelegt. Hierfür werden die für Umwelt- und Gesundheitsbelange zuständigen Behörden um Stellungnahme gebeten.
Auf Grundlage der verfügbaren und zusätzlich aus dem Scoping gewonnenen Informationen wird ein Umweltbericht erstellt. Der Bericht beschreibt, wie sich der Raumordnungsplan auf Mensch und Umwelt voraussichtlich auswirkt. Die Ergebnisse des Umweltberichts sind im Planentwurf zu berücksichtigen. Gemeinsam mit dem Entwurf des Regionalplans und seiner Begründung wird der Umweltbericht öffentlich ausgelegt.
Was ist der Regionalplan Münsterland – Sachlicher Teilplan „Energie“?
Der Regionalrat Münster hat in seiner Sitzung am 30. Juni 2014 die Bezirksregierung Münster mit dem Erarbeitungsverfahren für den Regionalplan Münsterland – Sachlicher Teilplan „Energie“ beauftragt.
Den Schwerpunkt des Teilplans bilden die Regelungen zur Festlegung von Standorten zur Gewinnung erneuerbarer Energien im Münsterland. Insbesondere für die Windenergie, die Nutzung der Biomasse sowie für Freiflächensolaranlagen werden Festlegungen erarbeitet. Auch ein weiteres wichtiges Thema, die Gewinnung unkonventioneller Gasvorkommen, unter anderem durch Fracking, wird in diesem Teilplan behandelt.
Haben Sie noch eine Frage? Dann nutzen Sie bitte das Kontaktfeld unten und schreiben Sie uns.
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