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Enteignung


Entschädigungsfestsetzung – außerhalb der Enteignung

Die Enteignungsbehörde ist nicht nur für Entschädigungen bei Enteignungen, sondern auch für Entschädigungsfestsetzungen außerhalb der Enteignung zuständig. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Grundstückseigentümer grundsätzlich zum Verkauf der benötigten Fläche oder zur Belastung des Eigentums bereit sind, sich die Beteiligten nur über den Preis nicht einigen. In diesen Fällen können die Beteiligten einen Notarvertrag schließen, der die Höhe des Kaufpreises und weitere Ansprüche offen lässt. In der Regel wird ein Vorabvertrag ge­schlos­sen. Darin verpflichten sich die Eigen­tümer unter Ent­schädigungs­vorbehalt zur Eigen­tums­über­tragung oder -belastung. Zugleich erteilen sie die Bauerlaubnis.

Die endgültige Entschädigungshöhe klärt die Enteignungsbehörde in einem separaten Entschädigungsfestsetzungsverfahren. Die Regelung einzelner Entschädigungspositionen im Notarvertrag steht der Einleitung eines Entschädigungsfestsetzungsverfahrens nicht entgegen. Die Enteignungsbehörde regelt dann nur noch die strittig verbliebenen Fragen.

Die Enteignungsbehörde ist auch zuständig für reine Entschädigungsfestsetzungen nach anderen Fachgesetzen, zum Beispiel nach § 20 Abs. 5 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Bei der Entschädigungsermittlung gelten die gleichen Grundsätze, die auch in einem Enteignungsverfahren angewandt werden. Den genauen Ablauf eines Ent­schädigungs­festsetzungs­verfahrens entnehmen Sie bitte der Seite Ent­schädigungs­festsetzungs­verfahren sowie der Infografik Ent­schädigungs­festsetzungs­verfahren im Downloadbereich.


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