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Enteignung
Entschädigungsfestsetzungsverfahren
In Fällen, in denen Enteignung grundsätzlich möglich ist, die Beteiligten sich nur über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann die Enteignungsbehörde ein Entschädigungsfestsetzungsverfahren durchführen.
Die Enteignungsbehörde ist auch zuständig für reine Entschädigungsfestsetzungen nach anderen Fachgesetzen. Hierunter fallen zum Beispiel Entschädigungsfestsetzungen nach § 20 Abs. 5 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Das Entschädigungsfestsetzungsverfahren gleicht vom Ablauf her dem Enteignungsverfahren. Es ist ebenfalls ein förmliches Verwaltungsverfahren. Die Verfahrensvorschriften gelten entsprechend.
In jedem Stadium des Verfahrens ist die Enteignungsbehörde dabei bemüht, auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
Antrag auf Entschädigungsfestsetzung
Sowohl die Entschädigungsberechtigten als auch der Entschädigungsverpflichtete können den Antrag auf Entschädigungsfestsetzung bei der Enteignungsbehörde stellen. Waren Nebenberechtigte an der Einigung beteiligt, können auch sie einen Entschädigungsfestsetzungsantrag einbringen.
Der Antrag muss insbesondere die betroffenen Grundstücksflächen sowie die Beteiligten mit Namen und Anschrift angeben. Soll ein privatrechtlicher Vertrag die Grundlage des Verfahrens sein, ist dieser dem Antrag beizufügen.
Alle Angaben, die der Antrag enthalten muss, finden Sie in dem "Merkblatt für den Antrag auf ein Entschädigungsfestsetzungsverfahren" im Downloadbereich.
Anhörung
Nach Eingang der Antragsunterlagen ermöglicht die Enteignungsbehörde den Beteiligten eine Stellungnahme zum Entschädigungsfestsetzungsantrag.
Beteiligte
Beteiligte in einem Entschädigungsfestsetzungsverfahren sind insbesondere
- Entschädigungsverpflichtete (in der Regel ist das der Projektträger, zum Beispiel die Straßenbaubehörde oder die Kommune) und
- Grundstückseigentümer.
Wertgutachten
Der zuständige unabhängige Gutachterausschuss für Grundstückswerte oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter bewertet im Auftrag der Enteignungsbehörde in der Regel das Grundstück.
Das Wertgutachten berücksichtigt den eingetretenen Rechtsverlust, wie die Landabgabe, und andere durch die Enteignung eingetretenen Vermögensnachteile. Dies kann zum Beispiel die Wertminderung einer Restfläche sein.
Die Enteignungsbehörde versendet das Wertgutachten an alle Beteiligten.
Auf Basis des Wertgutachtens versucht die Enteignungsbehörde, eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen.
Ladung zur mündlichen Verhandlung
Einigen sich die Betroffenen auf Grundlage des Gutachtens nicht gütlich, terminiert die Enteignungsbehörde eine mündliche Verhandlung. Sie lädt alle Beteiligten mindestens einen Monat im Voraus ein. Während dieser Ladungsfrist können die Beteiligten weitere Unterlagen nachreichen beziehungsweise Stellungnahmen oder Erklärungen abgeben.
Öffentliche Bekanntmachung
Um eventuelle Drittberechtigte ermitteln zu können, kann die Behörde die Einleitung des Entschädigungsfestsetzungsverfahrens und den Termin der mündlichen Verhandlung ortsüblich öffentlich bekannt machen.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung ist kein öffentlicher Termin. Es dürfen nur die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten daran teilnehmen.
In der Verhandlung wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Enteignungsbehörde versucht dabei weiterhin zwischen den Parteien zu vermitteln, um eine für alle Seiten tragbare Lösung zu finden.
Einigung
Kann eine Einigung erzielt werden, beurkundet die Enteignungsbehörde diese. Die Einigungsurkunde entspricht einem notariellen Vertrag und regelt abschließend die Höhe der Entschädigung.
Entschädigungsfestsetzungsbeschluss
Wenn keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Beschluss über den Entschädigungsantrag. Der Entschädigungsfestsetzungsbeschluss regelt nur die Höhe der Entschädigung und nur ausnahmsweise auch die Art der Entschädigung. Weitere offene Punkte, wie zum Beispiel die Eigentumsübertragung oder die Lastenfreistellung der Entzugsflächen bleiben in diesem Verfahren außen vor.
Die Enteignungsbehörde orientiert sich bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe in der Regel an dem Wertgutachten.
Rechtsbehelf
Mit einem Rechtsbehelf können Betroffene den Beschluss der Enteignungsbehörde überprüfen lassen. Dafür stellen sie innerhalb eines Monats einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Bezirksregierung Münster als Enteignungsbehörde. Über den Antrag entscheidet die Baulandkammer des Landgerichtes Arnsberg.
Downloads
- Merkblatt für den Antrag auf ein Entschädigungsfestsetzungsverfahren (pdf, 113 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt für den Antrag auf Enteignung (pdf, 112 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt für den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (pdf, 134 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationen für Antragsteller (pdf, 92 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationen für Enteignungsbetroffene (pdf, 97 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Allgemeine Eisenbahngesetz – § 22 Abs. 3 AEG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bundesfernstraßengesetz – § 19 Abs. 2 a FStrG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz) – § 41 EEG NW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – §§ 20 Abs. 5, 42 Abs. 2 StrWG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)