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Enteignung
Enteignungsbehörde
Die Bezirksregierung Münster befasst sich als Enteignungsbehörde mit Enteignungsverfahren, Besitzeinweisungsverfahren und Entschädigungsfestsetzungsverfahren.
Bei vielen öffentlichen Aufgaben, wie zum Beispiel dem Bau von Straßen, Energieversorgungsleitungen oder Abfallanlagen werden private Grundstücke benötigt. Nicht immer sind Eigentümer bereit, ihr Privateigentum zu den angebotenen Bedingungen abzugeben. Neben dem Eigentumsrecht können auch andere Rechte, wie Mietrechte, Wegerechte oder Altenteilsrechte betroffen sein.
Konfliktmoderator
Als kompetenter Konfliktmoderator vermittelt die Enteignungsbehörde in diesen Fällen zwischen den Parteien mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. Die Enteignungsbehörde ist dabei bestrebt, Enteignungen zu vermeiden. Die Mitarbeiter des zuständigen Dezernats Enteignung setzen sich dafür im Rahmen informeller Gespräche, aber auch im förmlichen Verfahren mit den Beteiligten an einen Tisch. Als Moderatoren informieren sie die Beteiligten und loten einvernehmliche Lösungen aus.
Im Rahmen einer Einigung können Randprobleme gelöst werden, deren Regelung in einem Enteignungsbeschluss nicht möglich wäre. So können zum Beispiel Wünsche nach weiteren Zufahrten oder nach Bepflanzungen als Lärmschutz erörtert werden.
Unter der Moderation der Bezirksregierung Münster wurden in den letzten Jahren alle Enteignungsverfahren und circa 80 % aller Verfahren gütlich beendet.
Neutraler Vermittler
In den Verfahren nimmt die Enteignungsbehörde stets eine neutrale Position ein, auch wenn sie an Planungsbeschlüsse oder Bebauungspläne gebunden ist. Als neutraler Vermittler schlichtet sie zwischen den konkurrierenden Interessen und sorgt für eine angemessene und gerechte Entschädigung Betroffener.
Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit
Um Maßnahmen umzusetzen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, muss manchmal in private Grundstücke und Grundstücksrechte eingegriffen werden. Wenn eine Regelung nicht möglich ist, kann auch ein geplantes Vorhaben zu scheitern drohen. Dann entscheidet die Enteignungsbehörde über die Möglichkeit einer Enteignung, einer vorzeitigen Besitzeinweisung und einer angemessenen Entschädigung.
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage der Entscheidungen der Bezirksregierung sind das Baugesetzbuch, das Landbeschaffungsgesetz sowie das Landesenteignungsgesetz und Landesentschädigungsgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Fachgesetzen (wie zum Beispiel den Straßengesetzen oder dem Energiewirtschaftsgesetz).
Merkblätter
Enteignungsbetroffene und Antragsteller von Anträgen auf Enteignung, Entschädigungsfestsetzung oder Besitzeinweisung, können zusätzlich zu den Informationen der Internetseite spezielle Merk- und Informationsblätter im Downloadbereich abrufen.
Downloads
- Merkblatt für den Antrag auf ein Entschädigungsfestsetzungsverfahren (pdf, 113 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt für den Antrag auf Enteignung (pdf, 112 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt für den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (pdf, 134 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Broschüre Enteignung (pdf, 3.5 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationen für Antragsteller (pdf, 92 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationen für Enteignungsbetroffene (pdf, 97 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften Enteignung und Entschädigung
- Allgemeines Eisenbahngesetz – § 22 AEG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Baugesetzbuch – §§ 85 BauGB, 169 Abs. 3 BauGB (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bundesfernstraßengesetz – § 19 FStrG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bundeswasserstraßengesetz – § 44 WaStrG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) § 30 DSchG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Energiewirtschaftsgesetz – § 45 EnWG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz) – § 2 EEG NW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Immobilienwertermittlungsverordnung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landbeschaffungsgesetz – § 10 LandBG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) – § 23 LAbfG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) – § 101 LWG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) – § 76 LNatSchG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Luftverkehrsgesetz – § 28 LuftVG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Personenbeförderungsgesetz – § 30 PBefG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – § 42 StrWG NRW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Wasserverbandsgesetz – § 41 WVG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften Enteignungsverfahren
- Baugesetzbuch – §§ 104 ff. BauGB (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landbeschaffungsgesetz – §§ 28 ff. LandBG (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz – §§ 18 ff. EEG NW (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)