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Planfeststellungsverfahren Straße
Planfeststellungsverfahren
Ausbau der A 42
Auslegung des Beschlusses im Planfeststellungsverfahren
Planfeststellung für das Vorhaben „6-streifiger Ausbau der Bundesautobahn A 42 zwischen der Anschlussstelle Bottrop-Süd bis zu dem Autobahnkreuz Essen-Nord“ von Betr.-km 26+000 bis 30+750 einschließlich weiterer hiermit im Zusammenhang stehender Folgemaßnahmen
Vorhabenträger:
Die Autobahn GmbH des Bundes
vormals: Landesbetrieb Straßenbau NRW
Hinweis: Die Autobahn GmbH des Bundes hat die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 FStrG mit Wirkung zum 01.01.2021 übernommen und ist gem. § 10 Abs. 2 Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG) in laufende Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie in sonstige Verfahren und Rechtspositionen eingetreten (vgl. Art 90 Abs. 2 GG, Art 143e Abs. 1 GG i. V. m. FernstrÜG und Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz).
Mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 28.06.2024 – Az.: 25.04.01.01-06/20 – ist der Plan für den Ausbau der A 42 von Betr.-km 26+000 bis 30+750 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen auf dem Gebiet der kreisfreien Städte Essen, Bottrop und Oberhausen gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW) und §§ 5 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt worden.
Die Auslegung des Planfeststellungbeschlusses und der festgestellten Planunterlagen erfolgt gemäß § 17b Abs.3 FStrG in der Zeit vom
22.07.2024 bis zum 05.08.2024
auf dieser Internetseite und ist vorher durch öffentliche Bekanntmachung angekündigt worden.
Planunterlagen
An dieser Stelle können während der Dauer der Auslegung vom 22.07.2024 bis einschließlich zum 05.08.2024 die Planunterlagen eingesehen werden:
- Planfeststellungsbeschluss A 42 (pdf, 1.7 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Planunterlagen A 42 (zip, 514.6 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Aufgrund von Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere in Form der Weitergabe von nicht anonymisierten personenbezogenen Daten in Einwendungen an den Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens, auf die „Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren“ verwiesen. Diese Hinweise können hier aufgerufen werden:
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