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Förderprogramme von A – Z
Städtebauförderung
Bezeichnung Förderprogramm
Städtebauförderprogramm
Förderprogramm
Die Städtebauförderung unterstützt die Städte und Gemeinden auf Grundlage integrierter Stadtentwicklungskonzepte (ISEK) bei der Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen in den Zentren und Ortskernen, in Wohnquartieren mit besonderen sozialen und städtebaulichen Problemlagen oder bei der Entwicklung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen. Von zunehmender Bedeutung ist dabei die Umsetzung von Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung.
Gemäß Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern wird die Städtebauförderung in drei Programmachsen gewährt:
- Lebendige Zentren (LZ) - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne:
Mit Hilfe des Programms „Lebendige Zentren“ werden Stadt- und Ortsteilzentren als attraktive und identitätsstiftende Orte gestärkt und weiterentwickelt. - Sozialer Zusammenhalt (SZ) - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten:
Das Programm „Sozialer Zusammenhalt“ verfolgt die Ziele städtebaulich, wirtschaftlich und sozial benachteiligte Quartiere zu stabilisieren und aufzuwerten sowie Bevölkerungsgruppen zusammenzubringen und zu aktivieren, um den Zusammenhalt im Quartier zu stärken. - Wachstum und nachhaltige Erneuerung (WNE) - Lebenswerte Quartiere gestalten:
Das Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ unterstützt Städte und Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind.
Weiterführende Informationen zu den Programmachsen der Städtebauförderung sind zu finden unter: https://www.staedtebaufoerderung.info/DE/Programme/programme_node.html
Wer wird gefördert?
Gemeinden und – mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW – Gemeindeverbände
Was wird gefördert?
Die Fördertatbestände der Städtebauförderung sind in der Förderrichtlinie Städtebauförderung 2023 festgelegt. Dazu zählen u.a.:
- die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme einschließlich Erarbeitung (Fortschreibung) integrierter städtebaulicher Entwicklungskonzepte,
- Maßnahmen des Klimaschutzes, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verbesserung der grünen Infrastruktur
- Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze) und zur Erneuerung des baulichen Bestandes,
- Maßnahmen zur Revitalisierung von Brachflächen einschließlich Nachnutzung bzw. Zwischennutzung,
- Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, zum Erhalt und zur Sicherung des bau- und gartenkulturellen Erbes sowie stadtbildprägender Gebäude,
- Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit,
- Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten, Beratung von Eigentümerinnen und Eigentümern,
- Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern.
Wie sind die Konditionen?
40- bis 80- prozentige Förderung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag für das Städtebauförderprogramm nach dem Antragsmuster ist der Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde ausschließlich in elektronischer Form an das zentrale Postfach staedtebaufoerderung@bezreg-muenster.nrw.de zu übersenden. Für umfangreiche Anlagen kann auf Anfrage ein Datei-Uploadordner eingerichtet werden.
Wann ist der Antrag zu stellen?
In der Regel ist der Antrag bis zum 30. September des Jahres für die Aufnahme in das Programm für das Folgejahr zu stellen. Hierzu erfolgt jährlich ein gesonderter Programmaufruf durch das Ministerium für Heimat, Kommunals, Bau und Digitalisierung NRW.
https://www.mhkbd.nrw/foerderprogramme/staedtebaufoerderung
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Die Förderung in den Bund-Länder-Programmen der Städtebauförderung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 104 b Grundgesetz. Die Bundes- und Landesmittel sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind (Gebietskulisse).
Die Förderung erfolgt des Weiteren insbesondere auf Basis der zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung Nordrhein-Westfalen jeweils abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung, nach den §§ 136 bis 191 BauGB, den §§ 23, 44 LHO NRW, den dazugehörigen VVG sowie nach der Städtebauförderrichtlinie NRW 2023.
Was noch wichtig ist?
Neue Förderrichtlinien 2023
Ab dem Programmjahr 2024 gilt für alle Anträge zum Stadterneuerungsprogramm die neue Förderrichtlinie Städtebauförderung 2023. Diese wurde am 06. Juli 2023 im Ministerialblatt des Landes veröffentlicht (MBl. NRW. S. 648) und tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Laufende Maßnahmen müssen in die neue Förderrichtlinie überführt oder neue Gesamtmaßnahmen entsprechend vorbereitet werden.
Die neuen Förderinhalte und -verfahrensschritte wurden allen Städten und Gemeinden in NRW in einer Online-Präsentation des MHKBD vom 20.06.2023 vorgestellt. Eine Aufzeichnung des Livestreams, die neuen onlinebasierten FAQs und weitere Informationen sind auf der Internetseite Live – *Städtebauförderrichtlinien FAQ NRW (staedtebaufoerderung.nrw) abzurufen: https://staedtebaufoerderung.nrw/live/
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 35
Domplatz 1–3
48143 Münster
E-Mail: staedtebaufoerderung@brms.nrw.de
Downloads
- Antragsformular Städtebauförderung (docx, 71 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Fördersätze für das Städtebauförderprogramm 2024 (pdf, 196 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kosten- und Finanzierungsübersicht – KuF V3.0 (xlsx, 114 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ausfüllhilfe zur KuF V3.0 (pdf, 1.3 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ziele und ihre Validierung – Zielerreichungsmatrix (9/2024) (xlsx, 44 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ausfüllhinweise zur Zielerreichung (7/2024) (pdf, 54 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verwendungsnachweisformular zur Anteilsfinanzierung (nur für Fördermaßnahmen, die nach den Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 bewilligt wurden) (docx, 26 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Mittelabruf (xlsx, 32 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag (pdf, 469 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Formular Baufachliche Bestätigung im Rahmen der Antragsstellung (docx, 20 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Anlage Baufachliche Bestätigung zum Verwendungsnachweis (docx, 19 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Beiblätter zum Verwendungsnachweis (xlsx, 35 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023 (pdf, 370 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 (pdf, 187 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.