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08.01.2021
Erweiterung der Zentral­deponie Emscher­bruch: Bezirksregierung genehmigt vor­zeitigen Baubeginn

Münster/Gelsenkirchen/Herne. Die Bezirksregierung Münster hat am 7. Januar 2021 an die Betreiberin der Zentraldeponie Emscherbruch (ZDE) die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Erweiterung der Deponie versandt. Die Bezirksregierung hat am gleichen Tag die Städte Gelsenkirchen und Herne sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange hierüber informiert. Die Zulassung wird am heutigen Freitag (8. Januar 2021) im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gemacht. Der Text der Bekanntmachung und der Zulassungsbescheid kann auch im Internet auf den Seiten der BR Münster und des UVP-Portals eingesehen werden. Den erforderlichen Antrag für diese Entscheidung hatte die Betreiberin der ZDE, die Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet (AGR), bereits am 24.04.2020 und somit vor dem zweiten Erörterungstermin des Planfeststellungsverfahrens gestellt.

Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns beschränkt sich auf ausschließlich vorbereitende Arbeiten für die Herrichtung von Ablagerungsflächen für die Deponieklassen I und II. Eine vorzeitige Deponierung von Abfällen ist nicht zugelassen. Im Nordbereich der Deponie werden der Bau von Abdichtungen der Deponie sowie von Lärmschutzeinrichtungen zugelassen. Die für die Durchführung der Baumaßnahmen notwendige Rodung von Bäumen wird mit der Auflage zugelassen, dass diese nach Verfüllung der Deponie wieder aufgeforstet werden.  Der Zulassungsbescheid enthält darüber hinaus umfangreiche Vorgaben zum Schutz von Umwelt und zum Arbeitsschutz während der Bauarbeiten.

Mit dem Antrag der AGR auf Zulassung des vorzeitigen Baubeginns aus dem April 2020 lag der Bezirksregierung Münster ein Antrag vor, über den zu entscheiden war. Grundlage ist § 37 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Deponieverordnung (DepV).

Nach gründlicher Prüfung sind die Voraussetzungen für den vorzeitigen Beginn erfüllt:

  • Positive Genehmigungsprognose
  • Öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn
  • Vorhabenträger verpflichtet sich für den Fall, dass kein positiver Planfeststellungsbeschluss erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen und alle entstandenen Schäden zu ersetzen.

Auch wenn die Prüfung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, kann mit einer Entscheidung zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden.

Das öffentliche Interesse ist gegeben, weil im Regierungsbezirk Münster und dem Verbandgebiet des RVR dringender Bedarf zur Schaffung neuer Deponiekapazitäten besteht und sich das Planfeststellungsverfahren verzögert hat. Der mit dem jetzigen Bescheid zugelassene vorzeitige Baubeginn stellt sicher, dass die benötigten zusätzlichen Deponiekapazitäten gebaut werden können, bevor die noch vorhandenen Restvolumina endgültig verfüllt sind.

Der Vorhabenträger AGR hat sich verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen und alle entstandenen Schäden zu ersetzen, wenn kein positiver Planfeststellungsbeschluss ergehen sollte. Die AGR wird mit dem Zulassungsbescheid verpflichtet, dafür eine Sicherheitsleistung von drei Millionen Euro zu hinterlegen.

Weitere Hintergrundinformationen zu den rechtlichen Grundlagen sowie ein Frage-und-Antwort-Stück finden sie auf der Internetseite der Bezirksregierung:


Hintergrundinformationen:

Rechtliche Voraussetzungen für einen vorzeitigen Beginn

Öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn

Warum wird der vorzeitige Baubeginn zugelassen, wenn doch in etwa einem halben Jahr der Planfeststellungsbeschluss kommen soll?

Musste der vorzeitige Baubeginn zugelassen werden oder hätte er auch abgelehnt werden können?

Ab wann genau wäre die Entsorgungssicherheit in der Region nicht mehr gewährleistet?

Wann folgt der endgültige Planfeststellungsbeschluss (PFB)? Welche Auflagen wird er beinhalten?

Gibt es Rechtsmittel gegen die vorzeitige Zulassung?

Wiederaufforstung der gerodeten Bäume

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