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Energieleitungen
Wasserstoffleitung HEp
Auslegung des Beschlusses im Planfeststellungsverfahren
Planfeststellung für das Vorhaben „Neubau einer Wasserstoffleitung zwischen dem Startpunkt südlich der Stadt Ochtrup auf der OGE Ltg. Nr. 013/000/000 im Gemeindegebiet der Gemeinde Heek und dem Endpunkt südwestlich des Stadtteils Epe der Stadt Gronau“
Vorhabenträgerinnen:
Open Grid Europe GmbH, Bamlerstraße 1b, 45141 Essen
Nowega GmbH, Anton-Bruchausen-Str. 4, 48147 Münster
Mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 13.03.2025 – Az.: 25.05.01.01-08/23 – ist der Plan Neubau einer Wasserstoffleitung auf dem Gebiet der Stadt Gronau und der Gemeinde Heek gemäß §§ 43l Abs. 2, 43 ff. des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) in Verbindung mit §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW) und §§ 4 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt worden.
Die Auslegung des Planfeststellungbeschlusses und der festgestellten Planunterlagen erfolgt gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EnWG in der Zeit
vom 31.03.2025 bis zum 14.04.2025 einschließlich
auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster unter
https://url.nrw/brms_verfahren > Planfeststellung Energieleitung
Stichwort:
Neubau einer Wasserstoffleitung - HEp
und ist vorher durch eine Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung angekündigt worden.
An dieser Stelle können während der Dauer der Auslegung vom 31.03.2025 bis zum 14.04.2025 einschließlich die Planunterlagen eingesehen werden:
- Planfeststellungsbeschluss (pdf, 2.2 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Zu den Planunterlagen (zip, 987.2 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben. (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG).
Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit (in der Regel Übersendung eines Speichermediums) zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde, Bezirksregierung Münster, Dezernat 25, 48128 Münster, gerichtet hat.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:
Gegen die Planfeststellungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
(Postanschrift: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Postfach 63 09, 48033 Münster) erhoben werden (§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VwGO i. V. m. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG).
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 43e Abs. 1 S. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
(Postanschrift: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Postfach 63 09, 48033 Münster (§ 43e Abs. 1 S. 2 EnWG) eingereicht werden.
Aufgrund von Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere in Form der Weitergabe von nicht anonymisierten personenbezogenen Daten in Einwendungen an den Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens, auf die „Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren“ verwiesen. Diese Hinweise können hier aufgerufen werden: