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- Erholungs- und Sonderurlaub (Freistellungs- und Urlaubsverordnung)
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A – Z der Schulabteilung
Erholungs- und Sonderurlaub (Freistellungs- und Urlaubsverordnung)
Erholungsurlaub
Unter Erholungsurlaub ist Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu verstehen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub für Lehrerinnen und Lehrer ist durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten.
Nach § 14 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) nehmen Lehrer/innen den ihnen nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW und des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder zustehenden Urlaub in den Ferien.
Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, beispielsweise der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres.
In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrerinnen und Lehrer zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde.
Sonderurlaub
Lehrkräfte können aus besonderem Anlass von ihrer Dienstverpflichtung freigestellt werden.
Die beamteten Lehrkräfte können auf der Grundlage des § 72 Landesbeamtengesetz (LBG) in Verbindung mit der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV) Sonderurlaub erhalten. Zur Anwendung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung im Lehrerbereich gibt ein Runderlass (BASS 21-05 Nr. 11) Hinweise.
Die wichtigsten Anlässe für Sonderurlaub sind:
- Staatsbürgerliche, kirchliche und sportliche Zwecke (§ 26 FrUrlV)
- Persönliche Anlässe (§ 33 Abs. 1 und 2 FrUrlV)
- Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren
- Besondere Fälle (§ 34 Abs. 1 FrUrlV)
Der Urlaub darf, auch wenn er für verschiedene Zwecke bewilligt wird, insgesamt fünf Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. In besonderen Ausnahmefällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr bewilligt werden.
Hinweis
Nach § 20a FrUrlV können Beamtinnen und Beamte Erholungsurlaub, der den Mindesturlaub übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter 12 Jahren die Personensorge zusteht. Diese Regelung findet auf Lehrkräfte keine Anwendung. Lehrkräfte erhalten den nach § 18 FrUrlV zustehenden Erholungsurlaub in den Schulferien. Die Ferienzeiten überschreiten den gesamten Urlaubsanspruch, sodass kein Raum für Urlaubsansparungen bleibt.
Für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis bietet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in § 29 TV-L u.a. folgende Möglichkeiten der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes:
- Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
- Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners
- Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
- 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
- schwere Erkrankung einer/eines Angehörigen oder eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht
- Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten
- Sonstige dringende Fälle
Downloads
Rechtsvorschriften
- Anwendung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung im Lehrerbereich (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Freistellungs- und Urlaubsverordnung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- § 29 TV-L (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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