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ÖPNV Deutschlandticket NRW
Das Land gewährt, zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV), Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinien und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
2023
Bezeichnung Förderprogramm
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunterneh-men im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenperso-nennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandti-ckets gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23, 44 der Lan-deshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfüg-baren Haushaltsmittel.
(Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutsch-landticket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen)
Wer wird gefördert?
- Aufgabenträger des ÖPNV
- Zweckverbände sowie der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, soweit sie Auf-gaben der ÖPNV-Finanzierung für die Aufgabenträger des ÖPNV mit Aus-nahme des SPNV wahrnehmen, als Sammelantragsteller
Was wird gefördert?
Die Zuwendungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Antragsberechtigten Empfän-ger in Nordrhein-Westfalen, deren Ausgaben in den Monaten Mai bis Dezember 2023 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeld-einnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und Aus-gleichszahlungen gedeckt werden können.
Wie sind die Konditionen?
- Projektförderung
- Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO NRW)
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3
48143 Münster
Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Was noch wichtig ist?
Anträge auf Gewährung der Zuwendungen sind bis zum 30.09.2023 beim Dezernat 25 der Bezirksregierung Münster zu stellen.
Downloads
2024
Bezeichnung Förderprogramm
Das Land NRW gewährt nach Maßgabe der „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2024“ und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung einen Ausgleich zu den nicht gedeckten Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Wer wird gefördert?
- Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des ÖPNVG NRW
- Öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen Rechts) als Sammelantragsteller
Was wird gefördert?
Die Zuwendungen sind ein finanzieller Ausgleich an die antragsberechtigten Empfänger in Nordrhein-Westfalen, deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2024 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 gedeckt werden können.
Wie sind die Konditionen?
- Projektförderung
- Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO NRW)
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 25
Domplatz 1 – 3
48143 Münster
Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Was noch wichtig ist?
Anträge auf Gewährung der Zuwendungen sind bis zum 30.09.2024 beim Dezernat 25 der Bezirksregierung Münster zu stellen.
Zuvor werden in der Regel monatliche Vorauszahlungen vorläufig gewährt.
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