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Förderprogramme von A – Z
Förderrichtlinie für Interkommunale Zusammenarbeit
Richtlinie über die Förderung der Einrichtung neuer interkommunaler Kooperationen in Nordrhein-Westfalen
Richtlinie für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit
Der Wandel der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen stellt die gesamte öffentliche Verwaltung und damit auch die Kommunen in NRW vor große Herausforderungen.
Vor diesem Hintergrund wird regionales Zusammenarbeiten immer wichtiger. Interkommunale Zusammenarbeit ist daher ein Baustein, um finanzielle Synergieeffekte zu erzielen und Aufgaben der Daseinsvorsorge wirtschaftlich, effizient und gemeinwohlorientiert zu erfüllen. Die Richtlinie ist aufgrund der Rückmeldungen aus der Praxis mit Wirkung zum 2. Oktober 2021 grundlegend überarbeitet und neugefasst worden, sodass sich neue Fördermöglichkeiten für kommunale Kooperationsprojekte ergeben.
Das Förderprogramm soll Gemeinden und Gemeindeverbände, die Interesse an einer Zusammenarbeit haben, bei Kooperationen in der Einrichtungs- und Anlaufphase unterstützen und so die Entscheidung für die Zusammenarbeit erleichtern. Es geht um die Förderung von Projekten, die sich vorteilig auf die Situation vor Ort auswirken, indem sie zum Beispiel zum Ausbau des Leistungsangebots oder zur Einsparung von Verwaltungskosten beitragen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind die nordrhein-westfälischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts oder des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind nunmehr neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (interkommunale Kooperationsprojekte)
- auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (insbesondere öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Zweckverbände),
- auf Grundlage von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder auch
- in Rechtsformen des Privatrechts.
Anders als bisher ist eine Förderung nicht mehr nur in den Phasen der Kooperationsanbahnung, -vorbereitung und -einrichtung möglich, sondern auch darüber hinaus und damit in der Anlaufphase und nach rechtlichem Zustandekommen der neuen Kooperation.
Wie sind die Konditionen?
Gegenstand der Förderung sind Ausgaben, die notwendig sind, um Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu zählen auch Dienstleistungen durch, Sachmittel und kooperationsnotwendige Investitionen sowie projektbezogene zusätzliche Personalaufwendungen.
Förderhöhe:
- Als Regelzuwendung für die Durchführung eines interkommunalen Kooperationsverbundes von zwei Kommunen wird eine Zuweisung in Höhe von 175.000 Euro gewährt, jedoch maximal 90 Prozent zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen.
- Der Zuwendungsbetrag wird für jeden weiteren nordrhein-westfälischen Beteiligten um jeweils 35.000 Euro erhöht.
- Für über die Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen hinausgehende Kooperationsprojekte mit nur einem nordrhein-westfälischen Beteiligten wird eine Zuwendung in Höhe von 75.000 Euro gewährt.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 31
Domplatz 1-3
48143 Münster
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Das Land gewährt nach Maßgabe der Richtlinie über die Förderung der Einrichtung neuer interkommunaler Kooperationen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie IKZ) und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen.
Downloads
- Antrag (pdf, 1.5 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Muster Verwendungsnachweis (pdf, 1.5 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Flyer Interkommunale Zusammenarbeit (pdf, 155 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.
Zusätzliche Informationen
Downloads
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