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Förderprogramme von A – Z
Förderung finanzschwacher Kommunen
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFöG)
Der Bund stellt mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFöG) 7 Milliarden Euro zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen zur Verfügung, hälftig aufgeteilt auf 2 Kapitel, dem Kapitel 1 „Infrastrukturprogramm“ und dem Kapitel 2 „Schulsanierungsprogramm“ mit unterschiedlichen Förderzielen. Die Förderziele beinhalten folgendes:
Fördersteckbrief zu Kapitel 1 „Infrastrukturprogramm“
Im Interesse des Ausgleichs der Wirtschaftskraft im Bundesgebiet stehen die Mittel für Investitionen in Infrastruktur und Bildungsinfrastruktur zur Verfügung. NRW stehen rund 1,126 Mrd. Euro zur Verfügung. Dies entspricht einem Anteil von 32,16 Prozent. Auf den Regierungsbezirk Münster entfallen 173,6 Mio. Euro.
Das Förderbudget steht seit Oktober 2015 zur Verfügung.
Die Landesregierung schafft mit diesem Gesetz die rechtlichen Grundlagen für eine schnelle, unbürokratische und wirkungsvolle Umsetzung des Bundesrechts in NRW.
Wer wird gefördert?
Kommunen, die im Sinne des KInvFöG NRW finanzschwach sind.
Wie viel Fördermittel erhalten die finanzschwachen Kommunen?
Eine abschließende „euroscharfe“ Auflistung ist in der Anlage zum Gesetzestext zu finden.
Wie wird gefördert?
- Bereitstellung von Förderbudgets, um Mittel nach den örtlichen Bedürfnissen optimal einzusetzen.
- Förderabwicklung basiert auf Erklärungsprinzip.
- Keine Vorlage von Rechnungen, Nachweisen etc. notwendig.·
- Übersendung der Vordrucke „Mittelabruf(e)“ und „Beendigungsanzeige(n)“ sind ausreichend .
- Die Meldung von Maßnahmen erfolgt über das Online-Portal „IDEV“.
Wer zahlt wie viel?
Der Bund beteiligt sich maximal mit 90 Prozent an den förderfähigen Kosten. Der Eigenanteil der Kommune beträgt mindestens 10 Prozent.
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann der Eigenanteil durch Mittel aus „Gute Schule 2020“ erbracht werden.
Auch über den Eigenanteil hinaus sind Mittel aus „Gute Schule 2020“ und KInvFöG NRW im gleichen Projekt kombinierbar.
Was gilt es zu beachten?
Grundsätzlich besteht ein „Doppelförderungsverbot“. Zudem muss es sich um Investitionen im Sinne der BHO handeln.
Wie lange wird gefördert?
Der Förderzeitraum umfasst die Zeit vom 1.7.2015 bis 31.12.2023; für ÖPP-Projekte bis einschließlich 2024.
Der Abrechnungszeitraum erstreckt sich bis zum 31.12.2024; für ÖPP-Projekte bis einschließlich 2025.
Was wird gefördert?
Schwerpunkt: Infrastruktur
- Krankenhäuser, z.B. bauliche Maßnahmen sowie Beschaffung von Gerätschaften
- Lärmbekämpfung, z.B. geräuschmindernde Fahrbahn-Beläge
- Städtebau, Barriereabbau, Brachflächenrevitalisierung, z.B. behindertengerechte Gestaltung öffentlicher Einrichtungen
- Informationstechnologie in ländlichen Gebieten, z.B. Breitbandausbau (mindestens 50 Mbit/s)
- Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen, z.B. Austausch der Straßenbeleuchtung durch LED
- Luftreinhaltung, z.B. Ersatzbeschaffung umweltschonender Fahrzeuge (Abgasnorm EURO VI)
Schwerpunkt: Bildungsinfrastruktur
- Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, z.B. Umbau KITA
- Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur/Weiterbildung, z.B. Fenstersanierung Schule
- Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, z.B. Modernisierung von Werkstätten
Welchen Beitrag kann das Förderprogramm zur Digitalisierung leisten?
Nach diesem Gesetz ist der Förderbereich „Informationstechnologie“ auf Maßnahmen in ländlichen Gebieten (alle kreisangehörigen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von höchstens 100.000 Einwohner) beschränkt, die das Ziel haben, eine Versorgung von 50 Mbit/S im Endausbau zu erreichen. Dabei sollte vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung ein höheres Ausbauziel angestrebt werden. Maßnahmen zur IT-technischen Ausrüstung von Verwaltungsgebäuden und Schulen (z.B. Endgeräte und Software) sind nicht förderfähig.
Fördersteckbrief zu Kapitel 2 „Schulsanierungsprogramm“
Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur stehen die Mittel für Sanierung, Umbau, Erweiterung und – in engen Grenzen – der Ersatz-bau von Schulgebäuden zur Verfügung. NRW stehen rund 1,12 Mrd. Euro zur Verfügung. Dies entspricht einem Anteil von 32,02 Prozent. Auf den Regierungsbezirk Münster entfallen 175,6 Mio. Euro.
Das Förderbudget steht seit Januar 2018 zur Verfügung.
Die Landesregierung schafft mit diesem Gesetz die rechtlichen Grundlagen für eine schnelle, unbürokratische und wirkungsvolle Umsetzung des Bundesrechts in NRW.
Wer wird gefördert?
Kommunen, die im Sinne des KInvFöG NRW finanzschwach sind.
Wie viel Fördermittel erhalten die finanzschwachen Kommunen?
Eine abschließende „euroscharfe“ Auflistung ist in der Anlage zum Gesetzestext zu finden.
Wie wird gefördert?
- Bereitstellung von Förderbudgets, um Mittel nach den örtlichen Bedürfnissen optimal einzusetzen.
- Förderabwicklung basiert auf Erklärungsprinzip.
- Keine Vorlage von Rechnungen, Nachweisen etc. notwendig.·
- Übersendung der Vordrucke „Mittelabruf(e)“ und „Beendigungsanzeige(n)“ sind ausreichend .
- Die Meldung von Maßnahmen erfolgt über das Online-Portal „IDEV“.
Wer zahlt wie viel?
Der Bund beteiligt sich maximal mit 90 Prozent an den förderfähigen Kosten. Der Eigenanteil der Kommune beträgt mindestens 10 Prozent.
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann der Eigenanteil durch Mittel aus „Gute Schule 2020“ erbracht werden.
Auch über den Eigenanteil hinaus sind Mittel aus „Gute Schule 2020“ und KInvFöG NRW im gleichen Projekt kombinierbar.
Wie lange wird gefördert?
Der Förderzeitraum umfasst die Zeit vom 1.7.2017 bis 31.12.2025; für ÖPP-Projekte bis einschließlich 2026.
Der Abrechnungszeitraum erstreckt sich bis zum 31.12.2026; für ÖPP-Projekte bis einschließlich 2027.
Was wird gefördert?
Die Finanzhilfen werden trägerneutral ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt.
Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden einschließlich damit im Zusammenhang stehender Investitionen in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern; dabei sind auch die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderliche Ausstattung sowie notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Gewährung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude förderfähig.
Förderschulen werden vom Förderbereich von Kapitel 2 umfasst, auch wenn sie nach landesrechtlichen Bestimmungen nicht eindeutig den allgemein- oder berufsbildenden Schulen zuzurechnen sind.
Eine „kombinierte Finanzierung“ – sowohl aus dem Kapitel 1 als auch aus dem Kapitel 2 – ist möglich und fällt nicht unter das „Doppelförderungsverbot“.
Was gilt es zu beachten?
Grundsätzlich besteht ein Doppelförderungsverbot. Zudem muss es sich um Investitionen im Sinne der BHO handeln.
Eine kombinierte Finanzierung – sowohl aus dem Kapitel 1 als auch aus dem Kapitel 2 – ist möglich und fällt nicht unter das „Doppelförderungsverbot.
Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40.000 EUR.
Einzelheiten der Durchführung der beiden Förderprogramme haben Bund und Länder jeweils in der Verwaltungsvereinbarung geregelt. In diesem Rahmen obliegt die Umsetzung des KInvFöG den Ländern.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen FAQ-Katalog veröffentlicht. Dort gibt es Antworten auf häufig gestellte Fragen, wie zum Beispiel zu den förderfähigen Ausgaben, Doppelförderung, Förderbereichen, Förderverfahren.
Downloads
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) (pdf, 52 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Logo „Wir fördern kommunale Investitionen“ für Baustellenschilder (ZIP, 2.3 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Flyer KInvFG: Informationen zu Kapitel 1 und 2 (pdf, 2.1 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kapitel 1 – Höhe der Fördermittel (pdf, 18 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kapitel 1 – Muster Beendigungsanzeige (docx, 19 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kapitel 1 – Muster Mittelabruf (docx, 20 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kapitel 2 – Höhe der Fördermittel (pdf, 48 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kapitel 2 – Muster Beendigungsanzeige (docx, 19 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kapitel 2 – Muster Mittelabruf (docx, 18 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- FAQ zur Umsetzung des KInvFöG (pdf, 2.7 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Bundesgesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 1 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Zusätzliche Informationen
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