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Förderprogramme von A – Z
Breitbandförderung ländlicher Räume
Bezeichnung Förderprogramm
Breitbandversorgung ländlicher Räume mit fehlender oder unzureichender Breitbandversorgung (das heißt Downstream-Übertragungsrate < 16 MBit/s)
Wer wird gefördert?
Gemeinden und Kreise, für Ortschaften unter 10.000 Einwohnern.
Was wird gefördert?
- Zuschüsse von Gemeinden und Kreisen an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle)
- Die Verlegung von Leerrohren, die für eine Breitbandinfrastruktur genutzt werden können
- Planungsarbeiten zur Vorbereitung und Begleitung von Maßnahmen nach den Nummern 1. und 2.
Wie sind die Konditionen?
Zu 1.: Der Fördersatz beträgt 75 Prozent des festgestellten Fehlbetrages
Zu 2.: Der Fördersatz beträgt 75 Prozent der förderfähigen Kosten
Zu 3.: Der Fördersatz beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten
Der staatliche Zuschuss im Rahmen der Maßnahme ist auf 500.000 Euro pro Einzelvorhaben beschränkt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Haushaltsgesetz NRW kann die Höhe der Förderung bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen und der kommunale Eigenanteil durch Spenden substituiert werden.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Antragsunterlagen sind bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 33 einzureichen.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Vor Maßnahmenbeginn
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume, gültig bis 31.12.2018.
Kommunalaufsichtlicher Fragenkatalog – Anlage zum Förderantrag
Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Ziffer 2.6. VVG) sehen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren mit Kommunen vor.
Hierfür werden antragstellende Kommunen – unabhängig von der jeweiligen Haushaltssituation – gebeten, den Fragebogen ausgefüllt den Antragsunterlagen an die Fachdezernate beizufügen. Bitte beachten Sie, dass dem Fragebogen zu investiven und konsumtiven Anteilen die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht zur Haushaltsverträglichkeit beizufügen ist.
Bei Anträgen von kreisangehörigen Kommunen, deren Haushalt nicht fiktiv ausgeglichen ist, ist die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht beizufügen.
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