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Förderprogramme von A – Z
Landeszuschuss zu den Kosten bei auswärtigem Berufsschulbesuch
Bezeichnung Förderprogramm
Landeszuschuss zu den Kosten für die notwendige Unterbringung bei auswärtigem Berufsschulbesuch
Wer wird gefördert?
Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die einen Ausbildungsvertrag in Nordrhein-Westfalen haben und deshalb hier berufsschulpflichtig oder zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind und die eine Bezirksfachklasse, eine bezirksübergreifende Fachklasse oder eine Landesfachklasse oder eine Ersatzschule in Nordrhein-Westfalen oder eine Fachklasse in einem anderen Bundesland besuchen.
Was wird gefördert?
Unterbringungskosten (Kosten für Unterkunft und Verpflegung)
Wie sind die Konditionen?
Ein Zuschuss wird nur gezahlt, wenn:
- Der Berufsschülerin oder dem Berufsschüler die tägliche Fahrt zur nächstgelegenen Fachklasse nicht zugemutet werden kann.
oder - Eine bilaterale Vereinbarung zur Beschulung in einem anderen Bundesland zwischen den zuständigen Ministerien der Länder geschlossen wurde.
oder - Der Berufsschüler oder die Berufsschülerin an einem länderübergreifenden Standort beschult wird, in dessen Einzugsbereich Nordrhein-Westfalen erfasst ist.
Vorzulegen sind
- Antragsformular
- Nachweis über die pro Tag entstandenen Unterbringungskosten. Ein Nachweis über die gesamten Unterbringungskosten reicht nicht aus.
- Bescheinigung der Schule über die Anzahl der Unterrichtstage und Fehltage
Wo ist der Antrag zu stellen?
Anträge sind an die zuständige Bezirksregierung zu richten. Die Bezirksregierung entscheidet über den Antrag und zahlt den Zuschuss aus.
Hinweis:
Anträge auf Gewährung des Zuschusses sind möglichst sofort nach Ende eines Unterrichtsblockes, spätestens für das 1. Schulhalbjahr bis zum 1. Mai, für das 2. Schulhalbjahr bis zum 1. Oktober des Kalenderjahres an die zuständige Bezirksregierung zu richten.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
RdErl. des Ministeriums für Schule und Bildung vom 1.3.2018
Wer informiert weiter?
Ministerium für Schule und Bildung
Fahrkostenerstattung für Berufsschüler:innen in Splitterberufen, die Fachklassen außerhalb des Landes besuchen
Berufsschülerinnen und Berufsschülern mit Ausbildungsverträgen in sogenannten Splitterberufen, die mangels entsprechender Beschulungsmöglichkeiten im Lande Fachklassen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen und deshalb auswärts wohnen müssen, werden für die Teilnahme an den Unterrichtsblöcken auf Antrag die Fahrkosten bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 Euro erstattet, soweit sie in dem Monat der Beförderung den Eigenanteil von 50,00 Euro übersteigen.
Im Laufe eines Schuljahres werden die Kosten der wirtschaftlichsten Beförderung für bis zu vier Hin- und Rückfahrten berücksichtigt.
Hinweis:
Diese Regelung gilt nicht für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die eine Fachklasse innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen besuchen und auswärts untergebracht sind.
Downloads
- Antragsvordruck (pdf, 103 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Fahrkostenantrag Splitterberufe andere Bundesländer (pdf, 420 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
Zusätzliche Informationen
Downloads
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