Förderung

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Förderprogramme von A – Z


Förderrichtlinie Ganztagsausbau

Bezeichnung Förderprogramm

Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Träger von genehmigten Ersatzschulen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen gemäß Nr. 2 der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Förderrichtlinie Ganztagsausbau)“.

Was ist die Zielsetzung?

Der Bund stellt den Ländern im Rahmen des Ausbaus des Ganztags im Zuge der länderseitigen Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen ganztägigen Betreuungsplatz für Kinder im Grundschulalter, der ab 2026 aufwachsend gilt, Finanzhilfen zur Verfügung. Zielsetzung ist die Schaffung und Erhaltung von Ganztagsplätzen (qualitativer und quantitativer Ausbau), die eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ermöglichen.

Wie sind die Konditionen

Grundsätzlich ist den Schulträgern ein Förderbudget (sog. Schulträgerbudget) gemäß Verteilungsschlüssel zugeordnet worden. Der Verteilungsschlüssel ergibt sich aus Nr. 5.4.4 der Förderrichtlinie Ganztagsaubau.

Entsprechend Nrn. 5.6 und 5.7 der Förderrichtlinien werden die Budgets je Schulträger nur für die bis zum 31.12.2024 bei der Bewilligungsbehörde eingereichten Anträge verbindlich vorgehalten.

Für Anträge ab dem 01.01.2025 entfällt die Budgetbindung.

Diese kann dazu führen, dass bis dahin nicht durch Anträge gebundene Budgets bzw. Restbudgets neu unter den Antragstellern aufgeteilt und nach Eingang/Bewilligungsreife der ab dem 01.01.2025 eingehenden Anträge verteilt werden.

Ich halte es daher für ratsam, bei Maßnahmen, die das jeweilige Schulträgerbudget überschreiten, zunächst in sich abgeschlossene Teilmaßnahmen im Rahmen des Schulträgerbudgets, ggf. mit einem Puffer für nicht als förderfähig anerkannte Kosten zu bilden und zu beantragen und weitere Teilmaßnahmen des Gesamtantrages nach dem 31.12.2024 in Abhängigkeit der Verfügbarkeit freier Mittel zu beantragen.

Die Zuwendung wird in Höhe von höchstens 85 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben – als Anteilfinanzierung – gewährt. Den Zuwendungsempfängern können Zuwendungen als Schulträgerbudget bis zur Höhe des Betrages laut Anlage 5 der Förderrichtlinie als Höchstbetrag für die Summe aller beantragten Einzelmaßnahmen bewilligt werden.

Vorhaben im Sinne der Förderrichtlinie Ganztagsausbau können gefördert werden, wenn sie nach dem 12. Oktober 2021 begonnen wurden (vorzeitiger Maßnahmebeginn gemäß § 1 Abs. 5 der Verwaltungsvereinbarung), noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen wurden und im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige, noch nicht begonnene Abschnitte einer Investitionsmaßnahme gemäß § 1 Abs. 3 und 4 der Verwaltungsvereinbarung handelt.

Die Maßnahmen müssen gemäß Nr. 5.8 der Förderrichtlinie Ganztagsausbau bis zum 31. Dezember 2027 vollständig abgeschlossen werden.

Es wird dringend empfohlen, gebündelte Anträge zu stellen, um den administrativen Aufwand zu verringern. Eine Bündelung von mehreren Einzelmaßnahmen an verschiedenen Schulstandorten in einem Förderantrag ist möglich.

Eigenanteile

Der Träger der Maßnahme erbringt für die Durchführung der Maßnahme Eigenanteile in Höhe von mindestens 15%.

Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers kann bei Zuwendungen an Schulträger von öffentlichen Schulen auch aus Mitteln der Schul- und Bildungspauschale finanziert werden.

Wo und wann ist der Antrag zu stellen?

Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind nach dem Muster der Anlage 1 der Förderrichtlinie über die Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de zu stellen.

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

Grds. sind dem Antrag keine weiteren Unterlagen beizufügen.

Im Rahmen der Antragsbearbeitung hat es sich jedoch bewährt, wenn den Anträgen ein Lageplan/Raumplan, eine Kostenaufstellung und ggf. Maßnahmenbeschreibung auf einem Beiblatt angefügt werden. Sollten in einem sogenannten Sammelantrag die Förderung von Maßnahmen an mehreren Schulen beantragt werden, kann der unten zum Download bereitgestellte Vordruck „Ganztagsausbau, schulscharfe Darstellung“ genutzt werden.

Des Weiteren ist bei Baumaßnahmen, soweit die hierfür beantragte Zuwendung den Betrag von 500.000,00 € übersteigt, eine baufachliche Prüfung durchzuführen. Hierzu bitte ich die VV/VVG Nr. 6 zu § 44 LHO NRW zu beachten. Träger von öffentlichen Schulen empfehle ich, die baufachliche Prüfung durch die dortigen baufachlichen Dienststellen durchführen und bestätigen zu lassen. Die Bestätigung ist mit dem Antrag vorzulegen. 

Hierzu kann der unten angeführt zum download bereitgestellte Vordruck „Baufachliche Bestätigung“ genutzt werden.

Das Gemeindefinanzierungsgesetz wie auch die Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO (Ziff. 2.6. VVG) sehen bei der Gewährung von Zuwendungen an Kommunen eine Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der Förderverfahren vor, um sicherzustellen, dass die Finanzierung des kommunalen Eigenanteils gewährleistet ist.

Hierzu hat das Dezernat 31 meines Hauses einen kommunalaufsichtlichen Fragebogen entwickelt, der mit dem Antrag vorzulegen ist.

Wesentlich ist nach wie vor, dass der Vordruck auf kommunaler Seite vom jeweiligen Fachbereich und von der Kämmerei der Stadt/ Gemeinde zu unterschreiben ist. Er ist bei allen kommunalen Förderanträgen vorzulegen. Wenn die Gemeinde / der Zweckverband nicht über einen ausgeglichenen Haushalt verfügt oder der Haushalt noch nicht beschlossen bzw. das Haushaltsanzeigeverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist mit diesem Vordruck die Stellungnahme der unteren Kommunalaufsicht einzuholen. Der Vordruck steht nachfolgend ebenfalls zum download bereit.

Welche Rechtsgrundlage besteht?

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter, Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 17.10.2023 (BASS 11-02 Nr. 55)

Verwaltungsvereinbarung – Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter vom 17.05.2023 Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)

Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie in den FAQs, die auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung unter www.schulministerium.nrw/ganztag-im-primarbereich veröffentlichen sind und fortlaufend aktualisiert werden.

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