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Förderprogramme von A – Z
Schulfahrten zu Gedenkstätten politscher Gewaltherrschaft
Bezeichnung Förderprogramm
Zuwendungen für die Durchführung von Schulfahrten zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft, insbesondere der nationalsozialistischen, im Inland und im europäischen Ausland
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können die Fördervereine (e.V.) öffentlicher Schulen und die Fördervereine (e.V.) von Ersatzschulen sein.
Was wird gefördert?
Historisch-politische Bildung ist ein wichtiger Schwerpunkt der Schul- und Unterrichtsentwicklung in Nordrhein-Westfalen. Viele Schulen kooperieren regelmäßig mit Gedenk- und Erinnerungsstätten und haben Exkursionen zu diesen Lernorten in ihr Bildungsangebot aufgenommen. Um die Finanzierung dieser Fahrten verlässlich und unabhängig von Dritten zu gestalten, stellt das Land Nordrhein-Westfalen Fördermittel zur Verfügung.
Wie sind die Konditionen?
Förderfähig sind Fahrten aller Schulformen in den Jahrgangsstufen 8 bis 13. Fahrten im Inland werden mit maximal 1.300 Euro gefördert (pauschal 50 Euro pro Schülerin/Schüler/Lehrkraft). Die maximale Fördersumme für Auslandsfahrten beträgt 3.900 Euro (pauschal 150 Euro pro Schülerin/Schüler/Lehrkraft). Bezuschusst werden die Kosten für die gemeinschaftliche An- und Abreise (ausgenommen private Kfz), Fahrtkosten am Zielort, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Jugendherbergen oder Bildungsstätten (Hotelkosten nur in begründeten Ausnahmefällen), am Zielort anfallende Eintrittsgelder oder Honorare für Führungen oder Workshop-Angebote sowie Veranstaltungen im Rahmen der Vor- und Nachbereitung (z. B. die Einladung von Zeitzeuginnen und Zeitzeugen oder von Expertinnen und Experten in den Unterricht). Eine Gruppengröße von zehn Schülerinnen und Schülern sollte nicht unterschritten werden. Mindestens 20 Prozent der Ausgaben sind als Eigenanteil zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger muss ein schulischer Förderverein sein. Bei Fahrten im Inland müssen mindestens sechs Schulstunden, bei Auslandsfahrten je sechs Schulstunden an zwei Tagen am historisch-politischen Lernort verbracht werden. Bei Fahrten in die Niederlande, Belgien, Luxemburg oder Frankreich können die Regelungen von Satz 1 bzgl. der Inlandsfahrten angewendet werden.
Vor- und Nachbereitung im Unterricht
Der ausschließliche Besuch von Museen, Archiven, Gedenkstätten o. Ä. ist nicht förderfähig. Eine fundierte Vor- und Nachbereitung der Gedenkstättenfahrt ist aus pädagogisch-didaktischen Gründen unerlässlich und daher eine Voraussetzung für eine Förderung (siehe Menüpunkt "Didaktische Hinweise"). Die Dokumentation einer solchen Vor- und Nachbereitung kann z. B. durch Kooperation mit einem Archiv, einem Museum, einer Gedenkstätte oder mit einem Akteur der außerschulischen Jugendbildung im Rahmen von Bildungspartner NRW geleistet werden.
Wo und wann ist der Antrag zu stellen?
Anträge sind ausschließlich an das Dezernat 48 der für Ihre Schule zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Den Anträgen ist ein Konzept nach Mustervordruck und eine Teilnehmerliste beizufügen.
Anträge für das 1. Schulhalbjahr sind spätestens bis zum 30.05. und für das 2. Schulhalbjahr bis zum 30.10. nach dem als Anlage der Förderrichtlinie beigefügtem Muster zu stellen (Es zählt das Datum des Eingangs bei der zuständigen Bezirksregierung).
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt jeweils zum 15.3. und zum 01.09., sofern der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist.
Rechtsvorschriften und weitere Infos
Bitte beachten Sie, dass vor Bewilligung einer Zuwendung für die Durchführung einer Gedenkstättenfahrt nach keine rechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden dürfen!
Zum Beispiel der Abschluss von Beförderungs- oder Beherbergungsverträgen, etc..
Das Landeshaushaltsrecht (LHO NW) sieht in Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NW vor, dass Zuwendungen nur für solche Projekte gewährt werden dürfen, mit denen bis zur Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Dieses ist dem Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geschuldet. Denn wer bereits vorab rechtliche (Zahlungs-) Verpflichtungen eingeht, zeigt damit, dass er im Stande ist, die mit dem Projekt verbundenen Kosten auch allein zu finanzieren. Dann entfällt aber die Möglichkeit zur Gewährung öffentlicher Mittel.
Allein, wenn mit der Maßnahme zwischen Antragstellung und Bewilligung begonnen werden soll, kann vorab ein förderunschädlicher Maßnahmenbeginn beantragt und durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden.
Weitere Informationen, die Förderrichtlinie und die Formulare für die Antragstellung und den Nachweis der Verwendung finden Sie im Portal Bildungspartner NRW unter:
Zusätzliche Informationen
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