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Förderprogramme von A – Z
Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW
Bezeichnung Förderprogramm
Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW (FöBS)
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Trägervereine von Biologischen Stationen in Nordrhein-Westfalen.
Bei den Trägervereinen kann es sich um nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Naturschutzverbände oder eingetragene Vereine unter Beteiligung des ehrenamtlichen Naturschutzes gem. § 63 BNatSchG handeln.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Trägervereine von Biologischen Stationen bei der Verbesserung der Natur- und Umweltbedingungen.
Mitfinanziert werden Maßnahmen in folgenden Bereichen:
- Schutzgebietsbetreuung,
- Vertragsnaturschutz,
- Artenschutz,
- Wissenschaftliche und beratende Aufgaben,
- Naturschutzbildung.
Des Weiteren können gefördert werden:
- Sonderanschaffungen.
Wie sind die Konditionen?
- Förderart: Zuschuss.
- Förderumfang: 80% der Bemessungsgrundlage als Festbetrag.
- Förderhöhe: Die Zuwendung wird auf der Basis eines qualifizierten und quantifizierten Arbeits- und Maßnahmenplanes für drei Jahre gewährt. Die aktuelle Bewilligungsphase läuft von 2025-2027. Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung ermittelt sich aus dem Produkt der Anzahl der für die Maßnahmen erforderlichen Stunden und einer Verrechnungseinheit von 79,39 € pro Stunde.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Anträge sind zeitgleich bei den Bezirksregierungen und den weiteren Zuwendungsgebern zu stellen.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Anträge sind bis zum 15. Oktober des dem Maßnahmenzeitraum vorhergehenden Jahres auf den vorgesehenen Formularen zu stellen.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW – FöBS).
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster (Dezernat 51)
Rechtsvorschriften
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