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Förderprogramme von A – Z
Einzelfallförderung für Ausgaben im Rahmen des Findungsprozesses für einen zweiten Nationalpark in NRW
Bezeichnung Förderprogramm
Einzelfallförderung für Ausgaben im Rahmen des Findungsprozesses für einen zweiten Nationalpark in NRW
Wer wird gefördert?
Gefördert werden Gemeinden und Gemeindeverbände sowie eingetragene Vereine aus NRW
Was wird gefördert?
Im Zusammenhang mit dem Findungsprozess für einen zweiten Nationalpark in Nordrhein-Westfalen wird die Einholung externer Expertisen für Formate der Meinungsbildung in den Regionen im Wege von Einzelfallförderungen finanziell unterstützt.
Wie sind die Konditionen?
Aus dem Antrag muss ersichtlich und nachvollziehbar hervorgehen, dass der Fördergegenstand der Unterstützung des Nationalparkdialogs in den Regionen dient.
Dies können insbesondere sein:
- Einladung von Fachleuten zu öffentlichen Veranstaltungen (Referentenhonorare)
- Beauftragung von Gutachten
- Hinzuziehung externen Sachverstandes z.B. durch Einholung von fachlichen Expertisen
Die geförderten Gutachten und Expertisen sind der Bezirksregierung Münster und dem MUNV zur Verfügung zu stellen.
Förderfähig sind nur durch Rechnungen belegte Ausgaben.
Des Weiteren muss nachgewiesen werden, dass die Leistung, für die die Förderung beantragt wird, nicht durch die Landesverwaltung, PD und Zebralog im Rahmen des Findungsprozesses erbracht wird. Hierzu ist über das Kontaktformular unter http://www.nationalpark.nrw.de/kontakt eine Anfrage bei den Agenturen zu stellen, ob die jeweilige Leistung durch das Land angeboten werden kann. Die entsprechende Rückmeldung ist dem Förderantrag beizufügen.
Die Zuwendung wird als Projektförderung mit einer Zuwendungshöhe von 100 % (Vollfinanzierung) gewährt.
Auf die Bagatellgrenzen von Nr. 1.1 VV bzw. VVG zu § 44 LHO wird hingewiesen.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist in einfacher Ausführung bei der Bezirksregierung Münster (Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) einzureichen.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Anträge können ab sofort gestellt werden.
Welche Rechtsgrundlagen bestehen?
Für Gemeinden und Gemeindeverbände als Zuwendungsempfangende basiert die Entscheidung zur Vollfinanzierung auf § 28 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2023. Im Übrigen gelten für das Zuwendungsverfahren die VV bzw. VVG zu § 44 LHO.
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei Nevinghoff 22 48147 Münster
Downloads
- Antrag auf Einzelfallförderung nach VV bzw. VVG zu § 44 LH (pdf, 162 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verwendungsnachweis (pdf, 235 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Belegliste Verwendungsnachweis (xlsx, 17 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
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