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Soforthilfen zur Bewältigung der Corona-Krise
NRW-Soforthilfe
Hinweis:
Anfang Dezember 2020 haben alle Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger eine Mail von der E-Mailadresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de erhalten, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, freiwillig vorzeitig abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel bis zum 31.12.2020 steuerwirksam zurückzuzahlen.
Wer sich nach Ablauf des Steuerjahres 2020 für diese Option entscheidet, erhält auch weiterhin mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie auf das Rückmelde-Formular. Die Zusendung der Dokumente zur vorgezogenen freiwilligen Rückmeldung können alle Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger zusätzlich auch noch nachträglich über die E-Mailadresse Soforthilfe-Rueckmeldung@mwike.nrw.de beantragen, solange das Rückmelde-Formular noch nicht abgesendet wurde. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen, bis sie eine weitere Mail von uns erhalten.
Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern. Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 konnten noch bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.
Die NRW-Soforthilfe bietet unbürokratische Hilfe für kleine Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige werden. Die Soforthilfe kann ab dem Datum der Antragstellung für drei Monate genutzt. Nach Ablauf der drei Monate sind alle Zuwendungsempfänger verpflichtet, ihren Liquiditätsengpass in diesem Zeitraum zu berechnen und zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen.
Bitte benutzen Sie keine Suchmaschinen und füllen Sie keine E-Mail-Anhänge aus.
Bis zum 31. Mai 2020 bestand auch für nach dem 31.12.2019 gegründete Unternehmen die Möglichkeit die Soforthilfe über einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z. B. Steuerberater/in) zu beantragen. Bitte beachten Sie: Der Programmzeitraum ist abgelaufen. Es sind keine Anträge für die NRW Soforthilfe 2020 für Gründerinnen und Gründer mehr möglich!
- FAQ Soforthilfe (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Mehrsprachige Informationen zur NRW-Soforthilfe 2020 (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Hinweise zur Auszahlung
Die Bearbeitung und Auszahlung wird auch nach dem 31.05.2020 weitergehen, solange bis alle noch offenen Anträge geklärt sind.
Wo kann ich mich weiter informieren?
Bei Fragen zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020 steht Ihnen das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW unter der Telefonnummer: 0211-7956 4995 oder per Mail an: soforthilfe-rueckmeldung@mwike.nrw.de zur Verfügung
Bei Fragen an die Bezirksregierung Münster, wenden Sie sich bitte per Mail an: info-soforthilfe@brms.nrw.de
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Aus diesem Grund können wir leider keine telefonischen Auskünfte geben.
Eine Übersicht zu Bürgschaften, Bürgschaftsbank, KfW-Kredite, Steuerstundungen, Entschädigungen für Quarantäne und Beteiligungskapital für Kleinunternehmen gibt es auf dem Informationsportal des NRW-Wirtschaftsministeriums:
Ansprechpartner und Informationen bei den Kammern
Zusätzliche Informationen
Bezirksregierung Münster
info-soforthilfe@brms.nrw.de
Hotline
Sprechzeit täglich 9-12 Uhr
0211 98 11 466
Sollten Sie nicht im Regierungsbezirk Münster ihren Antrag gestellt haben, wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Bezirksregierung:
Bezirksregierung Arnsberg
corona-soforthilfe@bra.nrw.de
Bezirksregierung Detmold
corona-soforthilfe@bezreg-detmold.nrw.de
Bezirksregierung Düsseldorf
corona-soforthilfe@brd.nrw.de
Bezirksregierung Köln
Corona-Soforthilfe@bezreg-koeln.nrw.de
Informationen
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