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- Unterstützung für Zoos und Tiergärten in NRW
Hauptinhalt
Soforthilfen zur Bewältigung der Corona-Krise
Corona-Hilfe
Unterstützung für Zoos und Tiergärten in NRW
Bezeichnung Förderprogramm
Corona-Hilfen an Zoos und Tiergärten zum Ausgleich von Einnahmeausfällen aufgrund der angeordneten Schließung der Zoos und Tiergärten für den Besucherverkehr vom 01.01. bis 07.03.2021 (2. Lockdown) und im Zeitraum der Notbremse im Rahmen der Corona-Pandemie-Vorsorge
Wer wird gefördert?
Zoologische Gärten/Zoos und Tierparks/-gärten, die
- über eine Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und/oder § 11 Absatz 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz (TierSchG) verfügen und
- aufgrund der Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Zeitraum des 2. Lockdowns (01.01. bis 07.03.2021) und für den Zeitraum weiterer angeordneter Schließungen im Zusammenhang mit der Notbremse Einnahmeausfälle durch fehlende Eintrittsgelder und Verkaufserlöse hatten und
- öffentliche Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe III des Bundes sind.
Was wird gefördert?
Folgende Ausgaben im o. g. Förderzeitraum:
- Tierhaltungskosten (Futter, Tierarzt, Medikamente, Reinigung, Desinfektion, Mistentsorgung etc.),
- Ausgaben für Energie und Wasser (inklusive Abwasser),
- Personalausgaben für Tierpflege und Administration für Personen, die unmittelbar zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Zeitraum vom 18.03. bis 01.05.2020 notwendig waren und nicht anderweitig z. B. über Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld oder durch Dritte finanziert wurden,
- als Verwaltungsaufwendungen anteilige Mieten und Pachten sowie Versicherungsbeiträge.
Wie sind die Konditionen?
Bei Zoos und Tiergärten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gehört die Umsatzsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Von den oben genannten zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen sind die zu diesen Ausgaben rechnenden Einnahmen wie z. B. anteilige Betriebskostenzuschüsse, Zahlungen Dritter oder eine Bundesförderung.
Auf den Differenzbetrag der o. g. zuwendungsfähigen Ausgaben und den darauf anzurechnenden Einnahmen wird im Rahmen der insgesamt für diese Fördermaßnahme zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln eine Vollfinanzierung gewährt. Ein Anspruch auf die Förderung besteht nicht.
Aufgrund der Beihilfe-Vorschriften "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" ist die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen auf maximal 1,8 Millionen Euro pro Zuwendungsempfänger beschränkt.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist in einfacher Ausführung bei der Bezirksregierung Münster (Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei) einzureichen.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Antragsfrist ist der 30.07.2021 (Poststempel, alternativ Eingang per Fax oder DE-Mail).
Welche Rechtsgrundlage besteht?
§ 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung NRW
Wer informiert weiter?
Bezirksregierung Münster
Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei
Nevinghoff 22
48147 Münster
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