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- Ausbildung in Pflege- und Gesundheitsfachberufen
- Ausbildung in Pflegeberufen
Hauptinhalt
Ausbildung in Pflege- und Gesundheitsfachberufen
Ausbildung in Pflegeberufen
Der Pflegeberuf ist sehr vielfältig; er umfasst ein breites Spektrum an Aufgaben und Tätigkeiten. Dazu gehören die pflegerische, medizinische und soziale Versorgung und Begleitung der Menschen, die sich den Pflegenden anvertrauen. Der Bedarf an qualifizierten und verantwortungsbewussten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Pflege ist stark gestiegen.
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Corona-Pandemie
Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie unter:
Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
Derzeit befinden sich noch die letzten, im Jahr 2019 gestarteten, Kurse in der Ausbildung in der Altenpflege. Das Altenpflegegesetz (AltPflG) ist am 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten und wurde durch das Pflegeberufegesetz (PflBG), das zum 01. Januar 2020 in Kraft getreten ist, abgelöst.
Informationen über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflege sowie weitere hilfreiche Unterlagen finden Sie hier:
- NRW – Handlungsleitfaden Altenpflege Teil 1 (pdf, 820 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- NRW – Handlungsleitfaden Altenpflege Teil 2 (pdf, 829 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Vordruck für den Vorschlag der Prüfungs- und Fachausschüsse in der Altenpflege (docx, 23 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf Zweitschrift der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpfleger/in (docx, 20 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer
Bis zum 30. Juni 2021 kann die Ausbildung in der Altenpflegehilfe begonnen und abgeschlossen werden.
Informationen über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflegehilfe sowie weitere hilfreiche Unterlagen finden Sie hier:
- NRW – Handlungsleitfaden Altenpflegehilfe Teil 1 (pdf, 1.8 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- NRW – Handlungsleitfaden Altenpflegehilfe Teil 2 (pdf, 5.2 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Vordruck für den Vorschlag der Prüfungs- und Fachausschüsse in der Altenpflegehilfe (doc, 51 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf Zweitschrift der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegehelfer/in (docx, 20 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
Am 17. Juli 2017 ist das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) verkündet worden. Hiervon umfasst ist das Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG), welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Es führt die bisher getrennt im Altenpflege- und Krankenpflegegesetz geregelten Pflegeausbildungen zu einer generalistisch ausgerichteten Ausbildung zusammen.
Nach § 59 Pflegeberufegesetz besteht für die Auszubildenden die Option, im Verlauf des 2. Ausbildungsjahres der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und sich hinsichtlich des Berufsabschlusses für den o.g. generalistischen Abschluss oder die Spezialisierungen als „Altenpflegerin/Altenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu entscheiden. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Bei Auszubildenden, die sich für eine schwerpunktmäßige Ausbildung entscheiden, wird der gewählte Vertiefungseinsatz auf der Berufserlaubnisurkunde vermerkt. Das Wahlrecht wird im Voraus ausbildungsvertraglich vereinbart.
Ein Anschreiben des Herrn Minister Laumann an die Auszubildenden im 2. Ausbildungsjahr sowie ein Merkblatt zur Ausübung des Wahlrechts finden Sie hier:
- Anschreiben des Herrn Minister Laumann (pdf, 313 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsschreiben zum Wahlrecht nach PflBG (pdf, 419 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Neben einer Steigerung der Attraktivität des Berufsbildes soll mit der Vereinheitlichung ein einfacherer Wechsel zwischen den einzelnen Beschäftigungsbereichen der Pflege ermöglicht und damit die Arbeitsmarktflexibilität gefördert sowie die Karrierebildung unterstützt werden.
Die Bezirksregierung Münster ist für die staatliche Anerkennung der Pflegeschulen und der dort eingesetzten Lehrkräfte zuständig.
Außerdem ist sie für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung verantwortlich und verleiht nach der Ausbildung die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“.
Nähere Informationen zu diesem Ausbildungsberuf gibt es hier:
Weitere Informationen, beispielsweise zur Beantragung neuer Kurse, sowie Antragsmuster für neue Kurse nach dem Pflegeberufegesetz gibt es hier:
- Informationsschreiben an die Pflegeschulen zur Beantragung neuer Kurse 19.03.2021 (pdf, 508 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf neue Kurse PflBG (pdf, 301 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Anzeige Schulwechsel (docx, 20 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
- Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verordnung zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes in Nordrhein-Westfalen (Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz – DVO-PflBG NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Landesausführungsgesetz Pflegeberufe (LAGPflB) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
Fachverfahren Gesundheitsberufe
Das für die Abwicklung der Pflegeausbildungen nach dem PflBG und der PflfachassAPrV entwickelte Fachverfahren kann über den folgenden Link aufgerufen werden:
https://fms-gesundheitsberufe.nrw.de/lip/authenticate.do
Nachfolgend finden Sie eine Anleitung. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Sachbearbeitung.
Ausbildung zur Pflegefachassistentin oder zum Pflegefachassistenten
Mit Einführung der generalistischen Pflegefachassistenzausbildung wird für möglichst viele geeignete und motivierte Interessentinnen und Interessenten der Einstieg in die pflegeberufliche Bildung eröffnet. Über die Möglichkeit der Teilzeitausbildung kann die Ausbildung auch für die Teilnehmenden geöffnet werden, die für den Lernprozess mehr Zeit benötigen, zusätzliche Sprachkenntnisse oder einen allgemeinbildenden Schulabschluss erwerben möchten. Dieser ist notwendig für den Übergang in die dreijährige Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz. (MAGS NRW)
Weitere Informationen zur Ausbildung in der Pflegefachassistenz finden Sie auf der Homepage des MAGS sowie in den Downloads:
- Zur Seite des MAGS (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Infoschreiben Pflegefachassistenz (pdf, 532 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsschrift zur Umsetzung der einjährigen generalistischen Ausbildung (pdf, 836 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsschreiben an die Pflegeschulen zur Beantragung neuer Kurse 19.03.2021 (pdf, 508 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antragsformular für neue Kurse nach der PflfachassAPrV (pdf, 473 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationen für Interessent/innen über die Möglichkeit der Externenprüfung in der einjährigen Ausbildung der Pflegefachassistenz (pdf, 108 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Anwendungserlass zur Externenprüfung (pdf, 96 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Antrag auf Erteilung einer Zweitschrift der Erlaubnisurkunde (docx, 20 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rechtsvorschriften
Fachverfahren Gesundheitsberufe
Das für die Abwicklung der Pflegeausbildungen nach dem PflBG und der PflfachassAPrV entwickelte Fachverfahren kann über den folgenden Link aufgerufen werden:
https://fms-gesundheitsberufe.nrw.de/lip/authenticate.do
Nachfolgend finden Sie eine Anleitung. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Sachbearbeitung.
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter
Eine der wesentlichen neuen Regelungen des Pflegeberufegesetzes und der hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung stellt die Praxisanleitung dar.
Erstmalig wird die konkret zu leistende Anleitungszeit definiert. Ebenso wird neben den Angaben zu den Voraussetzungen zur Befähigung als Praxisanleitung auch eine Fortbildungsverpflichtung normiert.
In § 6 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) ist geregelt, dass die „zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit“ beträgt. Mit dem ‚Erlass Praxisanleitungen NRW‘ werden die Aufgaben der Bezirksregierungen bezüglich der Praxisanleitungen nach dem Pflegeberufegesetz ausgefüllt.
- Erlass zur Praxisanleitung in Nordrhein-Westfalen (pdf, 280 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Ergänzung zum Erlass Praxisanleitung (pdf, 189 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Anlage 7 zur PflAPrV Stundenverteilung und geforderte Qualifizierung der Praxisanleitung (pdf, 344 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Weiterbildung für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter
§ 4 Abs. 3 Satz 1 der PflAPrV gibt an: „Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter ist durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen."
Für Nordrhein-Westfalen wird zum Inhalt der berufspädagogischen Zusatzqualifikation empfohlen, eine erste Orientierung an bereits bestehende Weiterbildungsordnungen vorzunehmen. Dabei kann die empfehlende Standard–Praxisanleitung des Landes NRW als Grundlage dienen und auf den geforderten Umfang von 300 Stunden fortgeschrieben werden. Auch andere bestehende Curricula für die Weiterbildung Praxisanleitung können für die curriculare Ausgestaltung eines Weiterbildungsan-gebotes herangezogen werden.
Weitergebildete Praxisanleiterinnen und -anleiter, die ihre Anerkennung vor dem 31. Dezember 2019 erhalten haben, sind gleichgestellt und können diese Aufgabe auch mit Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes wahrnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV).
Aktuelle Informationen zur Praxisanleitung erhalten Sie auch auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW unter: https://www.mags.nrw/praxisanleitung
Digitale Erfassung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter
Das für die Erfassung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter entwickelte Fachverfahren steht nun allen Einrichtungen mit Sitz in NRW zur Verfügung.
Die Registrierung erfolgt unter folgendem Link: https://dpa.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=REGISTRIERUNG
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Informationsschreiben Fachverfahren Praxisanleitung vom 22.11.2021 (pdf, 514 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Informationsschreiben zum Neustart des Fachverfahrens vom 12.01.2022 (pdf, 589 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Anleitung zum Fachverfahren Praxisanleitung (pdf, 1.4 MB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Rückfragen
Bei Rückfragen zur Erfassung der Praxisanleitenden im Regierungsbezirk Münster wenden Sie sich bitte an das Funktionspostfach praxisanleitung@brms.nrw.de oder an die Hotline unter 0251 411-2499 (Montag und Mittwoch von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr).
Ausbildung zur Familienpflegerin oder zum Familienpfleger
Die Ausbildung in der Familienpflege findet an staatlich anerkannten Fachseminaren statt. Die Bezirksregierung achtet als Aufsichtsbehörde darauf, dass die Ausbildungen nach geltendem Recht stattfinden. Das geschieht durch enge Zusammenarbeit mit den Fachseminaren.
Zum Ende der Ausbildung erfolgt die staatliche Abschlussprüfung unter Vorsitz der Bezirksregierung. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung erteilt die Bezirksregierung auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.
Ausbildungsziel
Die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger soll Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die dazu befähigen,
- selbstständig und eigenverantwortlich die Hausfrau, den Hausmann oder die verantwortliche Person im hauswirtschaftlichen, erzieherischen oder pflegerischen Bereich vorübergehend zu vertreten, zu unterstützen oder anzuleiten,
- hilfsbedürftigen Menschen jeden Alters in ihrer Wohnung zu betreuen und zu pflegen, und
- diese Aufgaben in familienähnlichen Strukturen sowohl vorübergehend als auch dauerhaft zu übernehmen.
Zugangsvoraussetzungen
- körperlich, geistig und persönlich für die Familienpflege geeignet,
- 17. Lebensjahr bei Beginn der Ausbildung vollendet,
- Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand
- oder abgeschlossene Ausbildung und mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich
- oder 25. Lebensjahr vollendet und nachweislich mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes
- oder nachweislich mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes und abgeschlossene Ausbildung zum/zur „Familienhelfer/zur Familienhelferin“.
Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung am Fachseminar besteht aus einer zweijährigen theoretischen und fachpraktischen Ausbildung, welche mit einer Abschlussprüfung endet, sowie aus einem einjährigen Berufspraktikum, welches vom Fachseminar begleitet wird und mit einem Kolloquium abschließt.
Nach erfolgreich abgeleistetem Berufspraktikum wird die staatliche Anerkennung als Familienpflegerin oder Familienpfleger auf Antrag, unter Nachweis der charakterlichen Eignung durch ein Führungszeugnis, erteilt.
Fachseminare für Familienpflege
- Haus der Pflege, Zeche Westfalen 1, 59229 Ahlen
- Caritas Bildungszentrum, Devesburgstr. 6, 48431 Rheine
- JFB, Fachseminar für Familienpflege, Weststr. 9, 48703 Stadtlohn
- Edith-Stein-Kolleg, Von-Ketteler-Str. 40, 48231 Warendorf
Rechtsvorschriften
Erlaubniserteilung bei ausländischem Abschluss
Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt und dauerhaft in Ihrem Beruf tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.
Für die Erlaubnis der Berufsbezeichnung „Pflegefachmann/ Pflegefachfrau“, „Pflegefachassistent/Pflegefachassistentin“ oder „Altenpfleger/Altenpflegerin“ wird unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit erteilt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Merkblättern.
Bitte beachten Sie Folgendes:
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung richtet sich nach dem Ort der Arbeitsaufnahme der antragstellende Person.
Bitte senden Sie uns keine Originalunterlagen zu! Eine Rücksendung der Unterlagen erfolgt nicht!
Downloads
- Merkblatt Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Pflegefachmann/ Pflegefachfrau (pdf, 541 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Merkblatt Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Pflegefachassistent / Pflegefachassistentin (pdf, 541 KB) (Link öffnet sich in neuem Fenster)
Verwandte Themen
Zusätzliche Informationen
Für allgemeine Anfragen wenden Sie sich bitte an unser Funktionspostfach Pflegeberufe@brms.nrw.de. Ihr Anliegen wird an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet.
Für die hauptberufliche Anerkennung neuer Lehrkräfte schicken Sie die erforderlichen Unterlagen bitte an Pflegelehrende@brms.nrw.de. Telefonisch können Sie über die Vermittlung unter 0251 4110 mit uns in Kontakt treten.
Für Mittelungen bzgl. der Berufserlaubnis von ausländischen Pflegekräften wenden Sie sich bitte an unser Funktionspostfach Berufserlaubnis-Ausland@brms.nrw.de.
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