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Im Fokus
Jugendarbeitsschutz
Ferienjobs: Was ist erlaubt?
Seit dem vergangenen Montag (8.7.) heißt es auch in NRW: endlich Sommerferien! Aber die Ferienzeit ist für viele Schülerinnen und Schüler traditionell auch die Zeit der Ferienjobs. Die Bezirksregierung Münster gibt einen kurzen Überblick darüber, was im Rahmen dieser Ferienjobs erlaubt ist – und was eben nicht erlaubt ist.
Babysitting, Arbeiten im Einzelhandel, in der Gastronomie oder im Garten- und Landschaftsbereich – viele Schülerinnen und Schüler suchen sich in den Ferien einen Job, um ihr Taschengeld aufzubessern. Aber was ist erlaubt und was nicht? Arbeitgeber:innen die Kinder und Jugendliche beschäftigen müssen den Jugendarbeitsschutz einhalten. Dabei sind zum Beispiel die Arbeitszeiten, die Art des Jobs und das Alter des Schülers oder der Schülerin zu beachten.
Beratung und Kontrolle
Die Bezirksregierung Münster berät Schüler:innen, Eltern, Schulen und Unternehmen in Fragen rund um den Jugendarbeitsschutz. Das Dezernat für Arbeitsschutz kontrolliert auch, ob die Bestimmungen eingehalten werden und verhängt gegebenenfalls bei Verstößen auch Bußgelder. Je nach Schwere des Verstoßes können diese Bußgelder bis zu 15.000 Euro hoch sein.
Ferienjobs ab 15 Jahren
Ferienjobs sind in vieler Hinsicht sinnvoll: Die Jugendlichen bessern ihr Taschengeld auf, lernen den Arbeitsalltag kennen und sammeln Erfahrungen für das spätere Berufsleben. Schüler:innen dürfen allerdings erst Ferienjobs ausüben, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind. Die Ferien dienen grundsätzlich der Erholung. Deshalb dürfen Schüler:innen pro Kalenderjahr maximal 4 Wochen (20 Tage) in den Ferien arbeiten. Die Arbeitszeit darf acht Stunden täglich nicht überschreiten und sollte zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen. Für Jugendliche gelten zudem besondere Pausenzeiten. Bei Arbeitszeiten von 4,5- 6 Stunden gibt es eine 30-minütige Pause und bei mehr als 6 Stunden sind es 60 Minuten, die erste Pause muss nach 4,5 Stunden eingelegt werden.
Taschengeldjobs ab 13 Jahren
Kinderarbeit ist natürlich grundsätzlich verboten. Doch Kinder ab 13 Jahren dürfen sich nach der Schule etwas dazuverdienen, zum Beispiel durch Austragen von Zeitungen, Tätigkeiten in Haushalt und Garten in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten oder mit der Betreuung von Haustieren (die abgeschlossene Liste ist im § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung aufgeführt.) Schüler:innen dürfen im Altern von 13 oder 14 Jahren bei Taschengeldjobs allerdings nur zwei Stunden täglich arbeiten und diese zwei Stunden müssen in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr liegen. Samstage und Sonn- und Feiertage sind arbeitsfrei.
Aufgaben der Betriebe
Bevor Jugendliche ihren Ferienjob starten, muss der Arbeitgeber sie auf mögliche Unfall- und Gesundheitsfragen aufklären.
Hinweis zum Mindestlohn
Seit dem 1. Januar 2017 gilt in Deutschland das Mindestlohngesetz. Darin ist vorgeschrieben, dass der Lohn pro Stunde aktuell mindestens 12,41 Euro betragen muss. Das Gesetz gilt jedoch nicht für Minderjährige.
Downloads
Rechtsvorschriften
- Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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