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Im Fokus
Verständlich erklärt
Anmeldung für die weiterführende Schule
Für Eltern und Kinder ist die Anmeldung für die weiterführende Schule eine wichtige und emotionale Entscheidung. Nach dem Bangen um die Empfehlung für eine bestimmte Schulform geht es darum, die beste Schule für das Kind zu finden. Ist die Wahl für die Wunschschule getroffen, fehlt nur noch die Anmeldung und die Zusage.
Wann können Eltern ihre Kinder an Schulen anmelden?
Das Anmeldeverfahren beginnt frühestens an dem Tag, an dem die Schülerinnen und Schüler ihr Halbjahreszeugnis an den Grundschulen bekommen. Das Datum wird vom NRW-Schulministerium festgelegt. Dieses Jahr gibt es am 31. Januar 2020 Halbjahreszeugnisse.
Beim Anmeldeverfahren wird zwischen dem vorgezogenen und dem regulären Verfahren unterschieden. Das vorgezogene Anmeldeverfahren beginnt direkt im Anschluss mit dem Zeugnistag und endet in der Regel nach zwei Wochen mit der Aufnahmeentscheidung und der Benachrichtigung der Eltern. Das reguläre Anmeldeverfahren findet in der dritten bis sechsten Woche des neuen Schulhalbjahrs statt.
Den genauen zeitlichen Rahmen für das Anmelde- und Aufnahmeverfahren in der Gemeinde legt der Schulträger fest. Ein vorgezogenes Anmeldeverfahren muss durch die Bezirksregierung genehmigt werden. Gründe für vorgezogene Anmeldeverfahren können sein: Schulorganisatorische Veränderungen (zum Beispiel Neugründung einer Schule, Teilstandortbildungen) oder mehr Anmeldungen als Schulplätze an einer oder mehrerer Schulen einer Schulform (Auswahlverfahren).
Müssen sich Eltern an die Empfehlung für eine Schulform der Grundschule halten?
Die Grundschulempfehlung ist für Eltern zwar rechtlich nicht bindend, trotzdem sollten die Eltern bei ihrer Entscheidung die Empfehlung der Grundschule bzw. der Lehrkräfte, die das Kind in der Regel über mehrere Jahre unterrichtet haben, in angemessener Weise berücksichtigen. Darüber hinaus sollten sie in jedem Fall mit der gewünschten Schule ein Beratungsgespräch führen.
Wer entscheidet, ob ein Kind angenommen wird?
Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme anhand gesetzlicher Vorgaben. Schülerinnen und Schüler können im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit und der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kapazitätsgrenze an der Schule aufgenommen werden. Gibt es mehr Anmeldungen als verfügbare Plätze, muss die Schulleitung ein Aufnahmeverfahren organisieren und überzählige Anmeldungen ablehnen.
Um den Schulen diesbezüglich mehr Handlungssicherheit zu geben, hat die Bezirksregierung Münster die Schulen durch eine Handreichung zum Aufnahmeverfahren unterstützt.
Nach welchen Kriterien werden die Schüler ausgesucht?
Die Kriterien, nach denen ein Kind aufgenommen wird, sind gesetzlich festgelegt.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule zunächst mögliche Härtefälle. Für die Entscheidung über die Aufnahme in der Schule zieht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wahlweise eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran.
- Geschwisterkinder
- ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen
- ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache
- in Gesamtschulen und in Sekundarschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität)
- Schulwege
- Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule
- Losverfahren
Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in der Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können.
An Schulen mit einem Angebot zum gemeinsamen Lernen gibt es für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze.
Was passiert, wenn ein Kind eine Ablehnung erhält?
Wird ein Kind nicht in die gewählte Schule aufgenommen, erhalten die Eltern den Anmeldeschein zurück, damit sie ihr ihr Kind an einer anderen Schule anmelden können. Die Aufnahmeentscheidung und Benachrichtigung der Eltern sollte bis zum Ende der zweiten Anmeldewoche erfolgen. Damit bleibt den Eltern genügend Zeit, um ihr Kind im Rahmen des regulären Anmeldeverfahrens, an einer anderen Schule anzumelden.
Gegen den Ablehnungsbescheid kann bei der Schule Widerspruch eingelegt werden. Im Falle der Nichtabhilfe durch die Schule wird dieser seitens der Bezirksregierung im Hinblick auf mögliche Fehler im Aufnahmeverfahren geprüft. Ein Widerspruch erwirkt nicht automatisch eine Aufnahme in der gewünschten Schule. Deshalb ist es notwendig, das Kind an einer anderen Schule anzumelden.
Wann erhalten die Familien eine Antwort?
Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft die Aufnahmeentscheidungen so zügig wie möglich am Ende des von der Schule organisierten Anmeldeverfahrens. Unter Umständen werden Abstimmungsprozesse mit benachbarten Schulen unter Einbezug von Schulaufsichtsbehörde und Schulträger erforderlich.
Downloads
Rechtsvorschriften
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe 1 (APO-S I) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Schulgesetz NRW § 46 – Aufnahme in die Schule (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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