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Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht


Staatsangehörigkeitsrecht

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Die Bezirksregierung ist ab sofort zuständig für die Entscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gem. §§ 5 StAG. Die Erklärung kann formlos abgegeben werden. Um eine zügige und reibungslose Bearbeitung Ihrer Erklärung zu gewährleisten, bitten wir Sie, die von uns bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden, diese finden Sie weiter unten unter Downloads. Dort finden Sie auch ein Merkblatt. 

Die Bezirksregierung Münster ist Auf­sichts­behörde über die Einbürgerungs- und Staats­angehörigkeits­behörden. Sie ent­scheidet über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit. Außerdem beurkundet sie den Verzicht und die Entlassung aus der Deutschen Staatsbürgerschaft.

Einbürgerungsbehörden im Regierungsbezirk Münster

Für Entscheidungen über Einbürgerungsanträge nach den §§ 8 und 10 StAG sind je nach Wohnsitz die Einbürgerungsbehörden bei den Kommunen, Kreisen oder kreisfreien Städten zuständig. Hier finden Sie die Ansprechpartner/innen der Kreise und Städte:


Gesetzesänderung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht
Hinweis zum Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurde im Bundesgesetzblatt (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/104/VO.html) verkündet und ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten.

Durch das neue Gesetz soll künftig Mehrstaatigkeit generell hingenommen werden, so dass das Erfordernis einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ab dem 27. Juni 2024 entfallen wird. Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt, kann dann seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren.

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Rechtsvorschriften

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