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Staatshoheitsangelegenheiten
Beflaggung
Öffentliche Gebäude in Nordrhein-Westfalen werden zu regelmäßig wiederkehrenden und zu besonderen Anlässen beflaggt. Gehisst werden die Flaggen der Europäischen Union, des Bundes und des Landes. Die nordrhein-westfälischen Landesfarben grün, weiß und rot sind von den Farben der beiden preußischen Provinzen Westfalen (weiß-rot) und Rheinland (grün-weiß) abgeleitet.
Entsprechend dem Gesetz über das öffentliche Flaggen haben die Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterliegen, an bestimmten Tagen zu flaggen.
Die Beflaggungstage sind in der Beflaggungsverordnung Nordrhein-Westfalen festgesetzt worden.
Neben den festgesetzten Beflaggungstagen können die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts aus eigener Entscheidung flaggen, wenn sie eine öffentliche Beflaggung für erforderlich halten.
Wenn vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen das Flaggen an besonderen Tagen angeordnet wird, obliegt es dem Dezernat für Ordnungsrecht diese Information innerhalb des Regierungsbezirks Münster weiter zu geben.
Regelmäßige Beflaggungstage:
- 27. Januar – Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (Halbmastbeflaggung)
- 1. Mai – Tag des Friedens und der Völkerversöhnung
- 9. Mai – Europatag
- 23. Mai – Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (1949)
- 17. Juni – Jahrestag des Volksaufstandes in der ehemaligen DDR (1953)
- 20. Juli – Gedenken an die deutsche Widerstandsbewegung am Jahrestag des Attentats auf Hitler (1944)
- 23. August – Jahrestag der Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen (1946)
- 3. Oktober – Tag der deutschen Einheit (seit 1990)
- Zweiter Sonntag vor dem ersten Advent – Volkstrauertag (Halbmastbeflaggung)
- allgemeine Wahlen in Nordrhein-Westfalen (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag, Landtag NRW, allgemeine Kommunalwahlen)
Von den Landesbehörden sind die Bundesflagge, die Landesflagge und soweit möglich auch die Europaflagge zu setzen. Der Bundesflagge gebührt in der Regel die bevorzugte Stelle. Sie ist grundsätzlich rechts, vom Innern des Gebäudes mit dem Blick zur Straße gesehen, zu setzen, links anschließend die Landesflagge. Sofern die Europaflagge gesetzt wird, gebührt ihr die bevorzugte Stelle. Die Beflaggung beginnt um 7 Uhr und endet im Regelfall bei Eintritt der Dunkelheit.
Bei Trauerbeflaggung werden, soweit sie gesetzt wird, die Europaflagge, die Bundesflagge und Landesflagge auf Halbmast gesetzt. Ist dies nicht möglich, so sind sie mit einem Trauerflor zu versehen.
Zu flaggen ist an aufrecht stehenden Flaggenmasten. Stattdessen können auch waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke am Gebäude verwendet werden. Die Größe der Flaggen soll in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Mehrere Flaggen an einem Gebäude sollen von gleicher Größe sein.
Rechtsvorschriften
- Beflaggungsverordnung (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz über das öffentliche Flaggen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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