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Versorgungsleitungen
Planfeststellung für Energieversorgungsleitungen
Mit einem Planfeststellungsverfahren für Energieversorgungsleitungen wird entschieden, ob die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung von bestimmten Hochspannungsleitungen oder Gasleitungen zugelassen wird. Als Planfeststellungsbehörde prüft die Bezirksregierung die rechtlichen Sachverhalte, wägt die betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander ab und genehmigt bei Vorliegen aller Voraussetzungen entsprechende Vorhaben im Regierungsbezirk.
Zuständigkeiten der Bezirksregierung
Grundsätzlich ist die Bezirksregierung Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde im Bereich der Hochspannungsleitungen und Gasleitungen. Planfeststellungsbedürftig sind dabei im Regelfall lediglich Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 Kilovolt und Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern. Bei Vorhaben, die als grenzüberschreitend oder länderübergreifend gekennzeichnet sind, ist die Bundesnetzagentur Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.
Im Bereich der Energieversorgungsleitungen ist die Bezirksregierung für alle planungsrechtlichen Verfahrensarten zuständig. Dies sind im Einzelnen
- die Planfeststellung,
- die Plangenehmigung und
- das Anzeigeverfahren.
Gesetzliche Grundlagen
Die Bezirksregierung führt die Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer Energieversorgungsleitung auf Grundlage des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) durch.
Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses
Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens und gegebenenfalls nach einer gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses erhält der Vorhabenträger mit dem bestandskräftigen Beschluss die Zulassungsentscheidung und kann mit der Umsetzung des Vorhabens beginnen.
Aktuelle Verfahren
An dieser Stelle finden Sie eine Liste mit aktuellen Verfahren in der Öffentlichkeitsbeteiligung. Sollten keine Links angezeigt werden, befindet sich aktuell kein Verfahren in der Beteiligung.
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