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A – Z der Schulabteilung
Altersteilzeit
Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis
Lehrerinnen und Lehrern im Beamtenverhältnis kann nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ruhestand erstrecken muss, auf der Grundlage des § 66 Landesbeamtengesetz (LBG) Altersteilzeit bewilligt werden.
Das MSW hat mit Erlass vom 12.06.2013 Durchführungsbestimmungen für die Altersteilzeit der Lehrkräfte ab dem 01.08.2013 erlassen. Der Runderlass zur Altersteilzeit setzt die Regelungen des § 66 LBG für den Schulbereich um. Die ursprüngliche Befristung der Maßnahme wurde mittlerweile durch Erlass vom 29.03.2016 aufgehoben.
Das Wichtigste im Überblick:
- Der Beginn der ATZ ist für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte ab dem 01.08. nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
- Es dürfen keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
- Altersteilzeit kann entweder im Teilzeitmodell oder im Blockmodell ausgeübt werden.
- Das Blockmodell ist für vorher voll- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte möglich.
- Das Teilzeitmodell ist für vorher voll- und mit hoher Stundenzahl beschäftigte Lehrkräfte möglich.
- Die Arbeitsleistung beträgt in allen Fällen 65 % der durchschnittlichen Stundenzahl der letzten fünf Schuljahre. Dabei zählt z.B. ein Urlaubsjahr als Jahr mit 0 Stunden.
Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis
Am 31. Dezember 2009 lief der Altersteilzeittarifvertrag aus. Arbeitsverhältnisse im Modell einer Altersteilzeit sind für tarifbeschäftigte Lehrkräfte daher derzeit nicht mehr möglich.
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