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Elternzeit

Am 19.1.2012 ist die Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FRUrlV NRW) in Kraft getreten, Änderungen wurden am 15.10.2013 verabschiedet.

Hierzu folgende Hinweise:

Gemeinsame Elternzeit

  • Die Elternzeit von jeweils 3 Jahren je Kind und Elternteil kann von den Eltern ganz oder teilweise gemeinsam genommen werden (§ 9 FRUrlV NRW).
  • Die Eltern können, wenn sie es wünschen, die Elternzeit vom 1. Tag bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gemeinsam nutzen. Die allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann auf 2 Zeitabschnitte je Elternteil – weitere nur mit Zustimmung des Arbeitgebers – verteilt werden (§ 9 Abs. 2 FRUrlV NRW).

Flexibles drittes Jahr und Anmeldefristen

  • Mit Zustimmung der Dienststelle ist eine Übertragung von einem Jahr Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes z.B. während des ersten Schuljahres möglich (§ 15 Abs. 2 BEEG).
  • Die Antragsfrist für die Elternzeit beträgt 7 Wochen für die Elternzeit nach der Mutterschutzfrist. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist möglich (§ 16 Abs. 1 BEEG).

Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit

  • Mit der Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 01.09.2021 beträgt die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit nunmehr 32 Wochenstunden.
    Bei Kindern, die vor dem 01.09.2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden.

  • Bei Lehrkräfte ist jeweils eine Einzelfallberechnung in Bezug auf die Pflichtstundenzahl der Schulform erforderlich, um die Gewährung des Elterngeldes nicht zu gefährden. Grundsätzlich ist eine Arbeitszeit von ca. ¾ der schulformbezogenen Pflichtstundenzahl unschädlich. Im Zweifel sollten Lehrkräfte sich von der zuständigen Elterngeldstelle beraten lassen.

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