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A – Z der Schulabteilung
Nebentätigkeit
Verbeamtete Lehrkräfte
Führen verbeamtete Lehrkräfte eine Nebentätigkeit aus, so ist diese durch die Dienststelle nach § 49 LBG NRW vorher zu genehmigen.
Hier einige Beispiele von Nebentätigkeiten:
- Übernahme einer Vormundschaft
- Betreuung
- Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung
- Übernahme eines Nebenamtes
- Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes
- zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen
- Übernahme einer Treuhänderschaft
Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann.
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
Die personalführende Dienststelle kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Dienstherrn zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten kann eine Ablieferpflicht nach den Bestimmungen, die beim Dienstherrn gelten, zur Auflage gemacht werden.
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