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Fahrerlaubnisrecht


Fahrerlaubnisrecht

Führerschein

© Joachim B. Albers/Fotolia

Die Bezirksregierung Münster führt die Aufsicht über die Straßenverkehrsämter des Regierungsbezirks. Im Einzelnen erstreckt sich die Fachaufsicht auf die Gebiete des Fahrerlaubnis-, des Fahrlehrer- sowie des Fahrschulrechts. Die Behörde erteilt außerdem amtliche Anerkennungen und Ausnahmen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts, sofern nicht die Straßenverkehrsämter zuständig sind.

Anerkennungen, Erlaubnisse und Ausnahmen im Fahrerlaubnisrecht

Die Bezirksregierung Münster ist für spezielle Anerkennungen, Erlaubnisse und Ausnahmen auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts zuständig. Im Einzelnen erteilt die Behörde die amtliche Anerkennung für:

  • Ausbildungsstätten nach dem Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetz,
  • Stellen für die Schulung in Erster Hilfe,
  • Begutachtungsstellen für Fahreignung,
  • Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung,
  • Kursleiter für besondere Aufbauseminare,
  • Berufsverbände der Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren sowie für
  • Träger von Einweisungslehrgängen und Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer.

Prüfer und Sachverständige im Kraftfahrzeugverkehr werden ebenfalls von der Bezirksregierung auf Antrag amtlich anerkannt und zugelassen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Außerdem erteilt die Bezirksregierung Verkehrspsychologen, die die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars abhalten wollen, unter bestimmten Bedingungen die nötige Erlaubnis.

Des Weiteren ist die Bezirksregierung zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der FeV.

Die für Anerkennungen und Erlaubnisse im Fahrerlaubnisrecht entstehenden Verwaltungsgebühren und Auslagen sind vom Antragsteller zu tragen. Im Einzelnen fallen Kosten bei Entscheidungen an über:

  • Erteilung,
  • Änderung,
  • Versagung,
  • Rücknahme oder
  • den Widerruf der Anerkennung.

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der jeweils gültigen Fassung.

Es besteht keine Zuständigkeit für die Erteilung von Karten für digitale Fahrtenschreiber. Bitte informieren Sie sich über dieses Thema hier:


Anerkennung von Ausbildungsstätten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)


Anerkennung von Stellen für die Schulung in Erster Hilfe


Erlaubnis von Seminaren Verkehrspsychologie


Fachaufsicht über Straßenverkehrsämter


Fachaufsicht über Ausbildungsstätten und Seminarleiter

Rechtsvorschriften

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