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Ordnungsrecht
Sonstige ordnungsrechtliche Angelegenheiten
Die Bezirksregierung Münster ist Aufsichtsbehörde über die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte sowie der Kreisordnungsbehörden in allgemeinordnungsrechtlichen Angelegenheiten. Sie ist zudem im Bereich Vereinsangelegenheiten für sogenannte Altvereine und wirtschaftliche Vereine zuständig. Außerdem verfolgt sie in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft die illegale Einfuhr von gefährlichen Hunden aus dem Ausland.
Meldewesen
Das Meldegesetz Nordrhein-Westfalen regelt die Inhalte des Meldewesens wie beispielsweise Aufgaben der Meldebehörden, Meldepflichten oder Meldeauskünfte. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden die personenbezogenen Daten der Einwohner (Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Daten des Zu- bzw. Wegzuges) im Melderegister gespeichert.
Zuständig für melderechtliche Angelegenheiten sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden. Dies gilt auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Meldegesetz. Die Bezirksregierung wirkt als Fach- und Rechtsaufsicht gegenüber den Meldebehörden der kreisfreien Städte sowie den Kreisordnungsbehörden.
Pass- und Personalausweisangelegenheiten
Das Passgesetz, das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis und das Personalausweisgesetz Nordrhein-Westfalen regeln Inhalte des Ausweiswesens wie beispielsweise Pflichten von Pass- und Ausweisinhabern, Ausstellung/Entzug von Pässen und Ausweisen.
Erstzuständig für Angelegenheiten des Pass- und Personalausweisrechts sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die Bezirksregierung wirkt als Fach- und Rechtsaufsicht gegenüber den Pass- und Personalausweisbehörden der kreisfreie Städte sowie der Kreisordnungsbehörden.
Vereinsangelegenheiten
Die Bezirksregierung Münster ist im Bereich Vereinsangelegenheiten zuständig für sogenannte Altvereine und wirtschaftliche Vereine.
Altvereine (Vor-BGB-Vereine)
Die sogenannten Altvereine sind Vereine, die vor dem Jahre 1900 gegründet wurden und ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben.
Änderungen im Vorstand und Satzungsänderungen sind der Bezirksregierung anzuzeigen. Außerdem werden Vertretungsbescheinigungen für die Altvereine erstellt, mit denen sich die Vorstände dieser Vereine im Rechtsverkehr ausweisen können.
Wirtschaftliche Vereine
Ein wirtschaftlicher Verein ist ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB). Er erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit ist nur zulässig, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bejaht wird und es wegen besonderer Umstände unzumutbar ist, sich als AG, GmbH oder Genossenschaft zu organisieren (Grundsatz der Subsidiarität). So soll eine Umgehung der strengen Vorschriften für die gesetzlich geregelten Personengesellschaften und Körperschaften verhindert werden.
Zudem beinhaltet die Vereinsaufsicht die Genehmigung von Satzungsänderungen sowie die Erstellung von Vertretungsbescheinigungen.
Die Bezirksregierung ist ebenfalls für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, zuständig. Dies kommt in Betracht, wenn der Verein einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Die Aufsicht über nichtwirtschaftliche eingetragene Vereine (e.V.), deren Rechtsverhältnisse im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind, fällt nicht in den Aufgabenbereich der Bezirksregierung. Diese Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht. Das Amtsgericht nimmt auch die Löschung bei Auflösung oder Insolvenz des Vereins vor.
Jedoch gibt es hinsichtlich der Auflösung von eingetragenen Vereinen eine Ausnahme: Auflösungen eingetragener Vereine werden im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster als amtliches Verkündungsblatt der Bezirksregierung Münster veröffentlicht. Entsprechende Veröffentlichungsgesuche sind an die Bezirksregierung Münster, Dezernat 12 – Amtsblattverwaltung, zu richten.
Einfuhrgesetz Hunde und Landeshundegesetz
Die Bezirksregierung Münster ist auch zuständig bei Verstößen gegen das Hundeverbringungs- und -einfuhrgesetz und die dazu gehörige Verordnung. Dort wird die illegale Einfuhr von gefährlichen Hunden aus dem Ausland in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft verfolgt.
Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen ersetzt seit Anfang des Jahres 2003 die Landeshundeverordnung. Das Gesetz wurde vom Land erlassen. Die Umsetzung und Kontrolle obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden. Die Bezirksregierung Münster wirkt als Rechts- und Fachaufsicht gegenüber den Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte sowie der Kreisordnungsbehörden.
Rechtsvorschriften
- Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bürgerliches Gesetzbuch – § 22 Wirtschaftlicher Verein (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Bürgerliches Gesetzbuch – § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
- Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (externer Link öffnet sich in neuem Fenster)
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